Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter
- Leistungsbeschreibung
- Verfahrensablauf
- Welche Gebühren fallen an?
- Bearbeitungsdauer
- Was sollte ich noch wissen?
Leistungsbeschreibung
Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit vorher angemeldet wurde.
Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-RotenburgWer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.
Die Anmeldung muss persönlich erfolgen. Deutsche und EU-Staaten-Angehörige benötigen hierfür nur ihren Personalausweis oder Reisepass. Bei allen anderen ausländischen Prostituierten ist außerdem der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlich, sofern sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind.
Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen. In diesem Gespräch soll die Prostituierte über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.
Sollten Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen, bringen Sie sich bitte einen Dolmetscher mit.
Die Beratung ist vertraulich! Es findet keine Dokumentation statt!
Die Prostituierte erhält über die Anmeldung eine Bescheinigung. Diese muss sie immer mit sich führen und einem Vermieter, Betreiber oder Escort-Agentur vorlegen.
Die Anmeldebescheinigung gilt für zwei Jahre. Bei Personen unter 21 Jahren für ein Jahr.
Darüber hinaus ist die Anmeldung mit der Teilnahme an einer gesundheitlichen Beratung verbunden. Hierüber erhält die Prostituierte eine Bescheinigung. Diese hat sie bei der Anmeldung zur Aufnahme der Tätigkeit (s.o.) vorzulegen.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann erhebliche Folgen haben. Es können Geldbußen bis zu tausend Euro festgesetzt werden. Im schlimmsten Fall kann die weitere Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte verboten werden.
Zwecks Terminvereinbarung setzen Sie sich bitte unter den Kontaktdaten mit uns in Verbindung. Wir werden dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
Verfahrensablauf
Persönliche Anmeldung, ggf. mit vorheriger Terminvereinbarung. Persönliches Beratungsgespräch durch die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ausfertigung der Anmeldebescheinigung.
Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-RotenburgDie Beratung ist vertraulich! Es findet keine Dokumentation statt!
Voraussetzungen
Geplante Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, wenn noch keine Anmeldung bei einer anderen Behörde, auch außerhalb Hessens, erfolgt ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- 2 Lichtbilder
- Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
- Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
- ggf. Arbeitserlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-RotenburgDie Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.
Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration.
Die Kosten für Ausstellung der Anmeldebescheinigung inkl. Beratung betragen 47,- €.
Auf Wunsch stellt ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus. Diese kostet 15,- €.
Die Kosten für die gesundheitliche Erstberatung betragen 44,- €, die Folgeberatung 28,- €.
Bitte bringen Sie die Gebühr vorzugsweise passend und in bar mit.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-RotenburgWährend dem vereinbarten Termin sofort abgeschlossen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage.
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-RotenburgAuf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.
Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit („Arbeitserlaubnis“) vorlegen. Sie können auch einen Sprachmittler mitbringen.
An wen muss ich mich wenden?
Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.