§34c GewO – Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter

  • Leistungsbeschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Folgendes vornehmen möchten:

    1.     Vermittlung     des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von     Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,     Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum     Abschluss von Verträgen über gewerbliche Räume, Wohnräume.

          
    2.     Vermittlung     des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von     Verträgen über Darlehen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des     § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO.

          
    3.     Vorbereitung     und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für     eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von     Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von     Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte.

          
    4.     Wirtschaftliche     Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in     fremdem Namen für fremde Rechnung.      

          
    5.     Verwaltung     des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern oder     Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume für Dritte     (Wohnimmobilienverwalter).      



    Bevor Sie die Tätigkeiten ausüben dürfen, müssen Sie die entsprechende Erlaubnis besitzen.

  • Voraussetzungen

    • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer (gesetzlich näher bezeichneten) Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.
    • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
    • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung beziehungsweise Vorlage vor Ort.
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
      • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
        • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
        • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
      • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister oder dem Genossenschaftsregister
      • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • bei Wohnsitz in Deutschland:
        • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
        • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
      • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
    • Berufshaftpflichtversicherung (nur bei Immobilienverwaltern)

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
    Bei juristischen Personen wie etwa einer GmbH müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere) oder beantragen (zum Beispiel Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde).
    Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.
    Personengesellschaften wie etwa eine GbR, KG, OHG, PartG oder GmbH & Co. KG sind als solche nicht erlaubnisfähig.
    Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.
    Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, müssen Sie einen Nachweis zum Abschluss der gesetzlich geforderten Berufshaftpflichtversicherung vorlegen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.

    Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Dort ist für die einzelnen Erlaubnistatbestände eine Festgebühr bzw. für die Erlaubnis für Darlehensvermittler ein Gebührenrahmen (114,- bis 2.450,- €) festgelegt.

    Danach werden vom Landkreis Hersfeld-Rotenburg folgende Gebühren erhoben:

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    

                   
                    

                

                    Immobilien-makler

                

                    Darlehens-vermittler

                

                    Bauträger

                

                    Bau-

                    

    betreuer

                

                    Wohn-immobilien-verwalter

                

    Natürliche Person

    338€

     338€

     338€

    338€

    338€

    Juristische Person

       392€

      392€

      392€

       392€

     392€



    Bei Ablehnung des Antrages sind 75% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen. Sollte der Antrag zurückgezogen werden, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden war, sind 50% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, also einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn.

    Für die Tätigkeit als

    • Immobilienmaklerin oder -makler,
    • Bauträgerin oder -träger
    • Baubetreuerin oder -betreuer
    • Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Erlaubnis nach § 34c GewO ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen. Die Gewerbeanmeldung muss unabhängig davon vorgenommen werden. 

    Sobald Sie die Erlaubnis besitzen, das Gewerbe angezeigt und die Tätigkeit aufgenommen haben, müssen Sie neben vor allem steuerrechtlichen und allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten. Diese Rechtsverordnung enthält zahlreiche Regelungen, die Sie bei der Berufsausübung beachten müssen. Zuwiderhandlungen sind fast immer mit Bußgeldern bedroht, deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

    Die Erlaubnis nach § 34c der GewO gilt grundsätzlich bundesweit und lebenslang. Sie kann jedoch zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn es dem Gewerbetreibenden an der gewerberechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 16 der MaBV müssen Sie sich, sofern Sie als Bauherr oder Baubetreuer tätig werden, für jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer darauf prüfen lassen, ob Sie die Vorschriften der MaBV eingehalten haben. Der entsprechende Bericht ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei unserer Behörde einzureichen. Bei Verstößen können regelmäßig Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die Überprüfung der Prüfberichte ist kostenpflichtig. Hierfür wird seitens der Behörde eine Gebühr von 50 € erhoben.

    Ab dem 01. August 2018 besteht für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Gleiches gilt für die vom Erlaubnisinhaber beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.

    Hiernach muss sich der genannte Personenkreis innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums jeweils eine Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden absolvieren.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen