§34c GewO – Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Folgendes vornehmen möchten:
Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über gewerbliche Räume, Wohnräume.
Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO.
Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte.
Wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremdem Namen für fremde Rechnung.
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern oder Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume für Dritte (Wohnimmobilienverwalter).
Bevor Sie die Tätigkeiten ausüben dürfen, müssen Sie die entsprechende Erlaubnis besitzen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer (gesetzlich näher bezeichneten) Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.
- Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
- Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung beziehungsweise Vorlage vor Ort.
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland: bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister oder dem Genossenschaftsregister
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- Berufshaftpflichtversicherung (nur bei Immobilienverwaltern)
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen wie etwa einer GmbH müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere) oder beantragen (zum Beispiel Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde).
Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.
Personengesellschaften wie etwa eine GbR, KG, OHG, PartG oder GmbH & Co. KG sind als solche nicht erlaubnisfähig.
Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.
Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, müssen Sie einen Nachweis zum Abschluss der gesetzlich geforderten Berufshaftpflichtversicherung vorlegen.Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.
Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Dort ist für die einzelnen Erlaubnistatbestände eine Festgebühr bzw. für die Erlaubnis für Darlehensvermittler ein Gebührenrahmen (114,- bis 2.450,- €) festgelegt.
Danach werden vom Landkreis Hersfeld-Rotenburg folgende Gebühren erhoben:
Immobilien-makler
Darlehens-vermittler
Bauträger
Bau-
betreuer
Wohn-immobilien-verwalter
Natürliche Person
338€
1.225€
338€
338€
338€
Juristische Person
392€
1.225€
392€
392€
392€
Bei Ablehnung des Antrages sind 75% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen. Sollte der Antrag zurückgezogen werden, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden war, sind 50% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, also einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn.
Für die Tätigkeit als
- Immobilienmaklerin oder -makler,
- Darlehensermittler
- Bauträgerin oder -träger
- Baubetreuerin oder -betreuer
- Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Erlaubnis nach § 34c GewO ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen. Die Gewerbeanmeldung muss unabhängig davon vorgenommen werden.
Sobald Sie die Erlaubnis besitzen, das Gewerbe angezeigt und die Tätigkeit aufgenommen haben, müssen Sie neben vor allem steuerrechtlichen und allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten. Diese Rechtsverordnung enthält zahlreiche Regelungen, die Sie bei der Berufsausübung beachten müssen. Zuwiderhandlungen sind fast immer mit Bußgeldern bedroht, deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Die Erlaubnis nach § 34c der GewO gilt grundsätzlich bundesweit und lebenslang. Sie kann jedoch zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn es dem Gewerbetreibenden an der gewerberechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 16 der MaBV müssen Sie sich, sofern Sie als Bauherr oder Baubetreuer tätig werden, für jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer darauf prüfen lassen, ob Sie die Vorschriften der MaBV eingehalten haben. Der entsprechende Bericht ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei unserer Behörde einzureichen. Bei Verstößen können regelmäßig Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die Überprüfung der Prüfberichte ist kostenpflichtig. Hierfür wird seitens der Behörde eine Gebühr von 50 € erhoben.
Ab dem 01. August 2018 besteht für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung. Gleiches gilt für die vom Erlaubnisinhaber beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.
Hiernach muss sich der genannte Personenkreis innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums jeweils eine Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden absolvieren.
Anträge / Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c GewO
- Muster Versicherungsbestätigung Berufshaftpflicht nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO (ohne PHG)
- Muster Versicherungsbestätigung Berufshaftpflicht nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO (PHG)
- Negativerklärung nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)