Ausbildungsförderung für Schüler beantragen (Schüler-BAföG)

  • Leistungsbeschreibung

    BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung

    • Ihres Schulbesuchs oder
    • unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.

    Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:

    • Ihre Eltern und/­oder Ihr Lebenspartner verdienen vergleichsweise wenig.
    • Sie selbst haben kein oder ein geringes Einkommen.
    • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag von 15.000 Euro (Auszubildende, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben) oder von 45.000 Euro (Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben).
    • Sie streben ihnen Schulabschluss in Vollzeit an.
    • Altersgrenze: 45 Jahre (Ausnahmen sind möglich)

    Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.

    Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Lebenspartner oder Sie selbst vergleichsweise viel verdienen. 

    Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).

    Der monatliche Bedarf setzt sich aus 2 Teilen zusammen:

    • Grundbedarf:
      • 421,00 Euro, wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
      • 262,00 Euro, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
      • 474,00 Euro, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
    • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen, erhalten Sie zusätzlich Bedarf für die Unterkunft:
      • Insgesamt 632,00 Euro, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
      • Insgesamt 736,00 Euro, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
    • Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise auch als für die Rückreise:
      • 250,00 Euro innerhalb Europas oder
      • 500,00 Euro außerhalb Europas.

    Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg anstreben, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

    Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. 


    Praktikantinnen und Praktikanten:

    Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist. 

    Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern.


An wen muss ich mich wenden?

Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien: das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Ort der Ausbildungsstätte. Achtung: Für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg befindet sich das Amt für Ausbildungsförderung seit dem 1.1.2024 im Schwalm-Eder-Kreis.

Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern, in Ausnahmefällen am Wohnort des Auszubildenden. Achtung: Für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg befindet sich das Amt für Ausbildungsförderung seit dem 1.1.2024 im Schwalm-Eder-Kreis

Zuständigkeits-Finder auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

Zuständige Abteilungen