Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine gewerbsmäßige Tätigkeit mit Tieren, wie beispielsweise eine gewerbsmäßige Hunde- oder Katzenzucht bzw. -haltung ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

  • Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

  • Voraussetzungen

    Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss

    • auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
    • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

    Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende

    • Ernährung,
    • Pflege und
    • Unterbringung

    der Tiere ermöglichen.

     

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag mit Angaben über
      • die Art der betroffenen Tiere,
      • die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
      • die Räume und Einrichtungen.
    • Nachweis der persönlichen Sachkunde der verantwortlichen Person.

    Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat.
    Eine juristische Person ist in diesem Zusammenhang der Halter/­die Halterin des Tieres.

     

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Veterinäramt des Landkreises /­ der Kreisfreien Stadt, in dessen/­deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.
Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Amtes erforderlich.

Zuständige Abteilungen