Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung so beeinträchtigt ist, dass er in einer Pflegeeinrichtung betreut und gepflegt werden muss, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Betreuung und Pflege entsprechend dem Grundsatz der Nachrangigkeit, soweit diese Kosten nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder durch Leistungen Anderer (zum Beispiel der Pflegeversicherung) selbst getragen werden können.

    Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ist das Vorliegen zumindest eines Pflegegrades 2 (§§ 64g, 64h, 65 SGB XII).

    Die Einstufung in die Pflegegrade wird grundsätzlich vom medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgenommen. Die leistungsbeanspruchende Person muss sich demnach zunächst mit ihrer Pflegeversicherung in Verbindung setzen und dort einen Antrag auf stationäre Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) stellen.

    Wenn kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Pflegeversicherung besteht und der Hilfesuchende die erforderlichen Kosten nicht selbst aufbringen kann, besteht ebenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. In diesem Falle wird die Feststellung des Pflegegrades durch den Sozialleistungsträger vorgenommen.

    Im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen kommen folgende Leistungen

    • (Tages- / Nachtpflege)
    • Kurzzeitpflege
    • Verhinderungspflege
    • Vollstationäre Pflege

    in Frage.

  • Zuständige Stelle

    Seit 01.01.2020 ist der Landkreis Hersfeld-Rotenburg altersunabhängig für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen mit einem festgestellten Pflegebedarf ab Pflegegrad 2 sachlich zuständig, sofern diese keine zusätzlichen Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen (Besuch einer Werkstatt, einer Tagesförderstätte oder eine Tagesstruktur).

    Örtlich zuständig ist der Landkreis Hersfeld-Rotenburg für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen, wenn diese vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) im Landkreis Hersfeld-Rotenburg hatten. Der Standort der gewählten Pflegeeinrichtung ist nicht ausschlaggebend für unsere Zuständigkeit. Die Einrichtung muss jedoch einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben.  

    Sollte die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landkreises Hersfeld-Rotenburg haben, bleibt für die Antragsbearbeitung der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die nachfragende Person vor der erstmaligen Heimaufnahme gewohnt hatte.

    Ausnahme:

    Der Landeswohlfahrtsverband Hessen bleibt auch weiterhin zuständig für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die erstmals vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze Leistungen in Pflegeeinrichtungen erhalten, denen Rahmenkonzepte zur vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden in

    • Phase F oder Beatmungspflicht und Menschen mit organischbedingten Persönlichkeitsstörungen in Phase F in Hessen,
    • zur vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität oder
    • für ältere Menschen mit geistigen Behinderungen in Verbindung mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeit

    zugrunde liegen.

    Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an den

    Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)
     Haupt- & Regionalverwaltung Kassel
     Ständeplatz 6 - 10
     34117 Kassel

    Telefon 0561/1004-0
     info@lwv-hessen.de
     http://www.lwv-hessen.de/

  • Rechtsgrundlage

    Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ist das Vorliegen zumindest eines Pflegegrades 2 (§§ 64g, 64h, 65 SGB XII).

  • Anträge / Formulare

    Das Antragsformular zur Übernahme von ungedeckten Heimpflegekosten steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Im Antrag enthalten sind Hinweise zu den Mitwirkungspflichten von Sozialleistungsberechtigten sowie Datenschutzhinweise.

    Die zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

  • Weiterführende Informationen

    Ausführlichere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen, den einzusetzenden Einkommen und Vermögen, vorrangigen Ansprüchen sowie der Leistungsgewährung, erhalten Sie in unserer Broschüre.

    Weitere Unterstützung und Begleitung in allen Fragen zu Pflege und Hilfen im Alter können Sie auch durch unsere Senioren-Beratung Waldhessen oder den Pflegestützpunkt des Landkreises Hersfeld-Rotenburg erhalten.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen