Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII

  • Leistungsbeschreibung

    Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen steht allen Personen zu, die wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer für bestimmte Tätigkeiten und Abläufe im Alltagsleben (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Verrichtungen und Versorgung) tägliche Hilfe zu Hause benötigen.

    Grundsätzlich gilt, dass die Kosten der ambulanten pflegerischen Versorgung zunächst aus den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und aus eigenen Mitteln zu finanzieren sind. Reichen diese Mittel allerdings nicht aus, kann beim Landkreis Hersfeld-Rotenburg ein Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gestellt werden. Im Rahmen der Antragsbearbeitung wird grundsätzlich folgende gesetzliche Rangfolge zur Finanzierung geprüft:

    • Feststellung des anerkennungsfähigen pflegerischen Bedarfs,
    • Leistungen der Pflegekasse,
    • eigenes Einkommen und Vermögen,
    • eigene vertragliche Ansprüche (z.B. aus übertragenem Vermögen),
    • Unterhaltsansprüche von den Kindern.

    Wird dabei festgestellt, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin weder mit eigenen finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter die Kosten der pflegerischen Versorgung vollständig finanzieren kann, steht ihm bzw. ihr Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu.

    Aufgrund der vielschichtigen Leistungsmöglichkeiten im Rahmen der häuslichen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bitten wir Sie, Kontakt mit unseren Sachbearbeiterinnen aufzunehmen um Ihre individuellen Ansprüche zu erörtern.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die erforderlichen Nachweise entsprechen denen, die für die Entscheidung für die Gewährung von stationären Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII notwendig sind. Das gesamte Einkommen und Vermögen muss nachgewiesen werden.

    Außerdem ist bei pflegeversicherten Antragstellenden das medizinische Gutachten des MDK sowie der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad und die Leistungen aus der Pflegeversicherung vorzulegen.


  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sozialhilfe, einschließlich der Hilfe zur Pflege, wird nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Sozialhilfeträger von der Hilfebedürftigkeit erfährt, gewährt.

  • Rechtsgrundlage

    §§ 61 ff. SGB XII


An wen muss ich mich wenden?


Die ambulante Hilfe zur Pflege wird im Fachdienst Soziales bearbeitet.

Zuständige Abteilungen