Einleiten von Grund- und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirektleiterverordnung - IndV)
Leistungsbeschreibung
Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
Abwasser aus dem gewerblichen Bereich wird, wenn dies nach dem Herkunftsbereich erforderlich ist, vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den kommunalen Kläranlagen zur weiteren Behandlung zugeleitet (Indirekteinleiter). Das so behandelte Abwasser wird anschließend in ein Oberflächengewässer eingeleitet.
Zuständige Stelle
Das Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz (Untere Wasserbehörde) ist zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen und Überwachungen der Indirekteinleitungen in den Bereichen
- Anhang 49 (mineralölhaltiges Abwasser),
- Anhang 50 (Zahnbehandlung / amalgamhaltiges Abwasser) und
- Anhang 52 (chemische Reinigung)
der Indirekteinleiterverordnung.
Für alle anderen Einleitungen ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig.
Voraussetzungen
In der Regel besteht für Indirekteinleitungen aus den genannten Abwasserbereichen nur eine Anzeigepflicht beim Sachgebiet Wasser‐ und Bodenschutz.
Wer eine solche Einleitung vornehmen will, hat diese spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung schriftlich beim Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz anzuzeigen.
Voraussetzungen für die Anzeige:
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren fallen nur bei einem Genehmigungsverfahren an. Anzeigeverfahren sind gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die entsprechenden Anzeigeformulare sowie gegebenenfalls dazugehörige geforderte Anlagen im Anzeigeformular werden benötigt. Sofern die v. g. Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich.
- Anzeigeformular Chemischreinigung (Anlage 52.3)
- Anzeigeformular Zahnbehandlung (Anlage 50.2)
- Anzeigeformular mineralölhaltiges Abwasser (Anlage 49.3)
- Chemischreinigung (Anlage 52.1)
- Chemischreinigung (Anlage 52.2.1)
- Chemischreinigungsanlagen (Anlage 52.2.2.1)
- Dokumentation Chemischreinigungsanlagen (Anlage 52.2.2.2)
- Mineralölhaltiges Abwasser (Anlage 49.1)
- Mineralölhaltiges Abwasser (Anlage 49.2)
- Zahnbehandlung (Anlage 50.1)
Was sollte ich noch wissen?
Die Einleitung muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie wiederkehrend in Abständen von höchstens
- Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser“: 2,5 Jahren
- Anhang 50 „Zahnbehandlung": 5 Jahren
- Anhang 52 „Chemischreinigung“: 5 Jahren
durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle auf Kosten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiter überwacht werden.
Liste der sachverständigen Stellen