Baugenehmigungsantrag
Leistungsbeschreibung
Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von (baulichen) Anlagen oder von Teilen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.
Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.
Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen analog einreichen.
Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben.
Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Voraussetzungen
Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine erteilte Baugenehmigung ist drei Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.
Rechtsgrundlage
- Kommunale Bauaufsichtsgebührensatzungen
§ 2 Hessische Bauordnung (HBO): Begriffe
§ 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
§ 66 Hessische Bauordnung (HBO): Baugenehmigungsverfahren
§ 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
§ 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der Nachbarschaft
- Kommunale Bauaufsichtsgebührensatzungen
Anträge / Formulare
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An wen muss ich mich wenden?
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).