Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beim Neubau von Gebäuden einreichen

  • Leistungsbeschreibung

    Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Bauherr oder Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.

  • Teaser

    Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, müssen Sie nach dessen Neubau nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhält.

  • Verfahrensablauf

    Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.

  • Zuständige Stelle

    Untere Bauaufsichtsbehörde

  • Voraussetzungen

    Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Erfüllungserklärung
    • Berechnungen
    • Energieausweis[e]
    • gegebenenfalls:
      • Lieferantenbescheinigung
      • Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes
    • Der Energieausweis muss sich auf das fertiggestellte Gebäude beziehen.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Gebäudes
    • Die Erfüllungserklärung ist zum Zeitpunkt der Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Hessischen Bauordnung einzureichen.
  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf möglich.

  • Anträge / Formulare

    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Kurztext

    • Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Neubauten einreichen
    • Erfüllungserklärungen müssen nur für beheizte/gekühlte Gebäude abgegeben werden
    • Erfüllungserklärung muss abgegeben werden, wenn ein Gebäude neu errichtet wurde
    • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für jeden Gebäudeteil eine Erfüllungserklärung abzugeben
    • Mit der Erfüllungserklärung muss mindestens ein Energieausweis und ggf. weitere Unterlagen eingereicht werden, die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z.B. Berechnungsunterlagen zum Energieausweis, Lieferantenbestätigung nach § 96 Absatz 4 GEG)
    • Der Energieausweis muss sich auf das fertiggestellte Gebäude beziehen. Die dahinterstehende Berechnungsdokumentation ist beizufügen.
  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen