Wanderlager: Anzeige

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus

    1.     Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder

    2.     Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.

    Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen angenommen werden. Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel kurzzeitig angemietete Ladenlokale, Räume in Hotels und Gaststätten, Zelte, Stadthallen und sonstige Hallen infrage, die außerhalb der Niederlassung des Gewerbetreibenden liegen. Auch der Verkauf von einem Lastwagen, einem Schiff oder einem anderen Fahrzeug aus gilt als Wanderlager – das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.

    Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe. Der Gewerbetreibende benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr beträgt für die Entgegennahme der Anzeige

    • für die Veranstaltung eines Wanderlagers: EUR 76,00 Euro;
    • für eine oder mehrere Veranstaltungen von einer Verweildauer von jeweils bis zu 3 Stunden in einem Gemeindegebiet aus einem Verkaufswagen oder Ähnlichem oder sonst im Freien: EUR 11,00 - 76,00.
    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.

    Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, dort ist für die Entgegennahme der Anzeige einer Verkaufsveranstaltung eine Gebühr in Höhe von 76,00 € festgelegt. Diese Gebühr wird pro Tag der Veranstaltung berechnet.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Veranstaltung ist 4 Wochen vor Beginn anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll. Dies gilt auch für Wanderlager, die im Ausland veranstaltet werden.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    2 Wochen vor Veranstaltung

    Antragsfrist: 2 Wochen

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

Die Anzeige nach § 56a GewO erfolgt in Hessen bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten.

Wenn Sie ein Wanderlager durchführen und dies vorher öffentlich ankündigen wollen, müssen Sie dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen, wenn

  • auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und
  • die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.

Das heißt, dass nur in dieser Kombination – der öffentlichen Ankündigung sowie An- und Abreise durch den Veranstalter zum Beispiel mit einem Bus – eine Pflicht zur Anmeldung besteht.

Das Antragsformular zur Anzeige finden Sie auf unserer Homepage (www.hef-rof.de) oder Sie können es telefonisch oder per E-Mail anfordern.

Zuständige Abteilungen