Kfz: Prüf- und Siegelplaketten
Leistungsbeschreibung
Bei Wechsel des Zulassungsbezirks eines zugelassenen Fahrzeuges werden die amtlichen Siegelplaketten auf dem bisherigen Kennzeichen durch die Zulassungsbehörde des neuen Zulassungsbezirks entfernt. Dies erfolgt im Zuge der neuen Zulassung. Die Zulassung des Fahrzeugs im neuen Zulassungsbezirk, ohne dass die bisherigen Kennzeichen entstempelt wurden, ist nicht zulässig.
Auch bei der Außerbetriebsetzung, der Umkennzeichnung und beim Wechsel der Kennzeichenart sind die amtlichen Kennzeichenschilder von der Zulassungsstelle zu entwerten, indem die amtlichen Siegelplaketten entfernt werden.
Hinweis:
- Bei der Anmeldung eines noch im Ausland zugelassenen Fahrzeugs sind die ausländischen Kennzeichen vorzulegen.
- Bei Diebstahl oder Verlust eines Kennzeichens ist ein ggf. noch vorhandenes Kennzeichenschild vorzulegen.
- Wird eine Prüf- oder Siegelplakette unbrauchbar oder geht sie verloren (z. B. in der Waschanlage) sollten Sie diese zur Vermeidung unnötigen Ärgers unverzüglich erneuern bzw. eine neue Plakette anbringen lassen.
Achtung:
Ein Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichenschildern darf nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Zulassung auf öffentlichen Verkehrsflächen in Betrieb gesetzt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Erneuerung der Prüf- und/oder Siegelplaketten auf dem Kennzeichenschild benötigen Sie:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
-
bei einem vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeug:
die Abmeldebescheinigung - das Kennzeichenschild auf dem die Plakette beschädigt bzw. von dem die Plakette abgegangen ist
-
falls die HU-Prüfplakette verlorengegangen oder unbrauchbar geworden ist:
Bericht der letzten Hauptuntersuchung (HU), soweit die entsprechenden Daten nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Abmeldebescheinigung hervorgehen
Bemerkungen
Fachlich freigegeben durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Stand: 11. Dezember 2012.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
- bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.