Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
    • Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
    • Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
    • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
    • Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
    • Hilfe zum Besuch einer Hochschule
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
    • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
    Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.

    Weiterhin müssen Leistungsberechtigte einen Eigenbeitrag aus ihrem Einkommen oder Vermögen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet. Bestimmte Leistungsgruppen sind von der Heranziehung zu einem Eigenbeitrag allerdings grundsätzlich ausgenommen. Für die Berechnung des Betrages gelten besondere Regelungen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Grundsätzlich werden - sofern vorhanden - immer Nachweise über die vorliegende Behinderung und zusätzlich ärztliche bzw. fachärztliche Unterlagen benötigt.

    Darüber hinaus benötigen Sie bei nicht privilegierten Leistungen noch Einkommensnachweise.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag erbracht. Sollten Sie Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    § 75 Sozialgesetzbuch (SGB IX)

    §§ 76 – 84 SGB IX

    § 112 - 116 SGB IX

    § 35a SGB VIII in Verbindung mit §§ 75 und 112 SGB IX



An wen muss ich mich wenden?

Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist

  • bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule oder
  • wenn die Leistungen erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze beantragt werden

der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält.  Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig.

Zuständige Abteilungen