Kfz-Zulassung: Minderjährige als Fahrzeughalter

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ein Minderjähriger kann die Zulassung eines Fahrzeuges beantragen, wenn seine gesetzlichen Vertreter einwilligen (§§ 106, 107 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Hierzu ist eine schriftliche Einwilligung gegenüber der Kfz-Zulassungsbehörde abzugeben.

    Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind in der Regel die Eltern (§ 1626 BGB), ggf. ein Elternteil oder ein Vormund (§ 1793 BGB).

    Neben der o.g. Einwilligungserklärung verlangt die Kfz-Zulassungsbehörde von dem/den gesetzlichen Vertreter/n eine Erklärung, wonach diese/r die persönliche Haftung für alle aus der Zulassung des Fahrzeuges sich etwa ergebenden Folgen übernimmt/übernehmen.

    Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Beide Elternteile müssen die Einverständniserklärung für die Zulassung vor Ort unterschreiben. Möglich ist es auch, dass die Unterschriften bei einer anderen Behörde geleistet und beglaubigt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bei der Zulassung des Fahrzeugs sind zusätzlich zu den sonst für eine Fahrzeugzulassung notwendigen Unterlagen vorzulegen (siehe dazu auch Kfz-Zulassung Neufahrzeuge):

    • Einverständniserklärung der Eltern/ des Minderjährigen (der ADAC bietet in seinem Internetauftritt ein Muster für eine solche Einwilligungserklärung)
    • Original-Ausweise Eltern/Elternteil/Erziehungsberechtigter und des Minderjährigen
    • Bei minderjährigen Fahrerlaubnisinhabern: Fahrerlaubnis bzw. Prüfbescheinigung "Begleitetes Fahren ab 17" und Vollmacht bei nicht persönlicher Vorsprache
    • Bei schwerbehinderten Minderjährigen: Schwerbehindertenausweis
    • Bei allein Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis
  • Anträge / Formulare


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An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer Kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Zuständige Abteilungen