Ortsveränderliche Schießstätte - Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

    Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

  • Teaser

    Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.

  • Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Waffenbehörde.

  • Voraussetzungen

    Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte
    • Aufnahme und Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte muss angezeigt werden.
    • Die Anzeige muss zwei Wochen vorher erfolgen.
    • zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde
  • Typisierung

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Zuständige Abteilungen