Einbürgerung britischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU; sog. Brexit

  • Leistungsbeschreibung

    Durch den Brexit gelten die für Unionsbürger geltenden einbürgerungsrechtlichen Privilegierungen für britische Staatsbürger nicht mehr. Sie müssten ihre britische Staatsangehörigkeit aufgeben.

    Aufgrund des Austrittsabkommens vom 24. Januar 2020 mit Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020, wird jedoch bei britischen Staatsangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben, von einem Ausscheiden aus der britischen Staatsangehörigkeit abgesehen, sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt waren und bei Einbürgerung weiterhin erfüllt sind.

  • Voraussetzungen

    Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    • Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, Unions- oder Schweizerbürger
    • mindestens 8 Jahre Inlandsaufenthalt
    • Unterhaltsfähigkeit
    • ausreichende Deutschkenntnisse
    • staatsbürgerliches Grundwissen
    • keine Mehrstaatigkeit
    • nicht bestraft
    • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes, keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung
       

    Für besondere Fallkonstellationen gibt es besondere Einbürgerungsgrundlagen, über die die Einbürgerungsbehörden und die unteren Verwaltungsbehörden beraten.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Im Internetangebot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport finden Sie Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen, den Rechtsgrundlagen und dem Verfahren einschließlich der erforderlichen Formulare.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei EUR 255,00, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder bei EUR 51,00.

  • Rechtsgrundlage

    §§ 8, 10 Abs. 1  Satz 1 Nr. 4, 12 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz

    § 3 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

    Art. 3 Abs. 1 des Entwurfs für ein Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

  • Bemerkungen

    Die Britische Botschaft bietet Informationsveranstaltungen für britische Staatsbürger in Deutschland an und hat eine Übersicht der Ausländerbehörden zusammengestellt, die Informationen für Briten veröffentlicht haben.

  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Einbürgerungsanträge werden von den Städten und Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern, ansonsten vom Landkreis entgegengenommen. Dort findet auch eine Erstberatung statt.

Einbürgerungsbehörden sind in Hessen die 3 Regierungspräsidien: Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen, Regierungspräsidium Kassel.

Zuständige Abteilungen