Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. 
    Die Aufenthaltserlaubnis kann sowohl für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erteilt werden. 
    Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.
    Unter einer betrieblichen Weiterbildung versteht man z.B. Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium oder Trainee-Programme. 
    Die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung kann unabhängig von Ihrer bisherigen Qualifikation erteilt werden, ist also nicht an besondere schulische Voraussetzungen geknüpft. Ob Auszubildende für eine Ausbildung geeignet sind, hat der Ausbildungsbetrieb zu prüfen.
    Wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung anstreben, sollten Sie in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen können (Sprachniveau B1). Zum Nachweis können Sie geeignete Sprachzertifikate vorlegen. Alternativ kann auch der Ausbildungsbetrieb bestätigen, dass Ihre Sprachkenntnisse für die angestrebte qualifizierte Berufsausbildung ausreichend sind. Sollten Sie noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, können Sie zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen. Legen Sie hierzu eine Anmeldebestätigung für den Sprachkurs vor (siehe auch „Weiterführende Informationen“). Die für eine qualifizierte Berufsausbildung zu erteilende Aufenthaltserlaubnis umfasst auch den Besuch des Sprachkurses vor dem Beginn der Berufsausbildung.
    Für die Aufnahme einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, gibt es grundsätzlich keine Vorgaben für Sprachkenntnisse. In der Regel werden jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich sein. 
    Für die Aufnahme einer betrieblichen Weiterbildung bestehen keine Vorgaben für Sprachkenntnisse. 
    Sollten Sie im Vorfeld einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, oder vor einer Weiterbildung einen Sprachkurs besuchen wollen, müssen Sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen.
    Grundsätzlich müssen Sie für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Die Ausländerbehörde wird für die Prüfung unter anderem Ihren Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag heranziehen.
    Während einer qualifizierten Berufsausbildung sind Sie berechtigt, bis zu zehn Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Die Erwerbstätigkeit neben einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, oder einer betrieblichen Weiterbildung ist nicht erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.
    Für die Dauer Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen.
    Die Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Diese prüft die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. den Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag). 
    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Ihre Gültigkeit richtet sich im Regelfall nach der Gesamtzeit der Aus- bzw. Weiterbildung.
    Unter Umständen können Sie bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt.
    Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zum Zweck der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung zustimmen.
    Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu zwölf Monate verlängert werden.
    Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig beendet werden, kann Ihnen grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
    Während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist es grundsätzlich möglich, in eine andere qualifizierte Berufsausbildung zu wechseln. Ebenso können Sie, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, bei der Ausländerbehörde beantragen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft, zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, für ein Studium oder andere Zwecke zu erhalten, auf die Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (Zweckwechsel).
    Aus- und Weiterbildungsbetriebe, die eine Person aus dem Ausland aus- bzw. weiterbilden möchten, können in Vollmacht der Ausländerin bzw. des Ausländers bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann (siehe „Weiterführende Informationen). 
     

  • Teaser

    Sie können unabhängig von Ihrer Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren.

  • Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland in der Regel ein nationales Visum für Deutschland beantragen. Nach Ihrer Einreise müssen Sie sich dann um eine Aufenthaltserlaubnis bemühen.

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. 

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt: 
    -    Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet. 
    Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin).
    -    Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin). 
    -    Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese i.d.R. in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
    -    Sie erhalten anschließend entweder die beantragte Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
    -    Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. 
    -    Ändert sich der Zweck Ihres Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilen.
    -    Die Aufenthaltserlaubnis wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eAT-Karte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
    -    Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen. 
    -    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung der eAT-Karte fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
    -    Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie deren Verlängerung beantragen.
    Zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wendet sich der Aus- und Weiterbildungsbetrieb an die für den Ort der Aus- bzw. Weiterbildung zuständige Ausländerbehörde. Unter Umständen ist in Ihrem Bundesland eine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet worden. 
     

  • Zuständige Stelle

    -    Für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
    -    Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde 

    Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren: 
    Ausländerbehörde am Ort der Dienstverrichtung, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.
     

  • Voraussetzungen

    -    Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern dies für die Einreise erforderlich war - ein zweckentsprechendes Visum.
    -    Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor. 
    -    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    -    Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    -    Bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung können Sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.
    -    Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit liegt vor. 
     

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    -    Gültiger Reisepass
    -    Aktuelles biometrisches Foto
    -    Nachweis Ihrer Krankenversicherung
    -    Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag
    -    Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
    -    Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis Sprachkenntnisse (z.B. durch Sprachzertifikate)
    -    Nachweis, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist (u.a. Mietvertrag)
    -    Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    -    Außerdem 
    -    bei kürzlich erfolgter Einreise:
    -    Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war
    sowie im Falle eines Voraufenthalts:
    -    Aktueller Aufenthaltstitel
    Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden weitere Unterlagen benötigt. Bitte wenden Sie sich hierfür an die zuständige Ausländerbehörde
     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Änderung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken (Zweckwechsel): EUR 98,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweis: Die Gebühr für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) beträgt EUR 67,00.
     

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    -    Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
    -    Die Aufenthaltserlaubnis wird gewöhnlich für die Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung erteilt 
    -    Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat 
     

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer des Visumverfahrens bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung erfragen.

    Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dauert etwa sechs bis acht Wochen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    -    Onlineverfahren vereinzelt möglich 
    -    Schriftform erforderlich: ja 
    -    Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
     

  • Kurztext

    • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zu Aus- und Weiterbildungszwecken
    • Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, um in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren
    • Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von der Vorbildung erteilt werden
    • Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als auch einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, möglich
    • Qualifizierte Berufsausbildung: Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist
    • Für qualifizierte Berufsausbildung Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse erforderlich (Sprachniveau B1), z.B. durch Sprachzertifikate, Bestätigung des Ausbildungsbetriebs, dass die Sprachkenntnisse für die qualifizierte Berufsausbildung ausreichen oder Anmeldebestätigung für berufsbezogenen Deutschsprachkurs (siehe „Weiterführende Informationen“)
    • Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Berufsausbildung umfasst auch Besuch des Sprachkurses vor Beginn der Ausbildung; bei der Aufenthaltserlaubnis für Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, oder für Weiterbildung ist dies nicht der Fall. Wenn in diesen Fällen vor der Aus- bzw. Weiterbildung ein Sprachkurs besucht werden soll, muss zuvor eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs beantragt werden
    • Für Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse erforderlich (Sprachniveau A2)
    • Betriebliche Weiterbildung: Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium, Trainee-Programme
    • Für betriebliche Weiterbildung keine Vorgaben für Sprachkenntnisse
    • Lebensunterhaltssicherung ist für die gesamte Dauer der betrieblichen Aus- oder Weiterbildung nachzuweisen
    • Erwerbstätigkeit während qualifizierter Berufsausbildung bis zu zehn Stunden pro Woche erlaubt; im Übrigen nicht gestattet; selbständige Tätigkeit in keinem Fall erlaubt
    • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich
    • Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für den Zweck der Aus- und Weiterbildung; Gültigkeit richtet sich i.d.R. nach der Gesamtzeit der Aus- bzw. Weiterbildung
    • Unter Umständen kann Aufenthaltserlaubnis mit Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verbunden werden
    • Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zustimmung einer personensorgeberechtigten Person erforderlich
    • Berufsausbildungsbeihilfe möglich (siehe „Weiterführende Informationen“)
    • Nach Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann für bis zu zwölf Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz erteilt werden.
    • Bei vorzeitigem Ende der qualifizierten Berufsausbildung, besteht unter Umständen die Möglichkeit der Suche nach einem Ausbildungsplatz für bis zu sechs Monate
    • Aufenthaltszweckwechsel grundsätzlich möglich
    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder persönlich möglich
    • Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist gebührenpflichtig; Zeitpunkt und Form der Bezahlung variieren
    • Aus- und Weiterbildungsbetriebe können in Vollmacht der Beschäftigten das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen

    Zuständig: die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde ; für das beschleunigte Fachkräfteverfahren: Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für das Verfahren eingerichtet wurde

  • Typisierung

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  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen