Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis - Allgemeines

  • Leistungsbeschreibung

    Die Benutzung eines Gewässers bedarf i.d.R. einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung.

    Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) sind

    • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,

    • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,

    • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich     dieses auf die Gewässereigenschaften auswirkt,

    • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,

    • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten, Aufstauen, Absenken, Umleiten und Ableiten von Grundwasser.

          

    Weitere Benutzungstatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG).

    Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn eine Benutzung vom sogenannten Gemeingebrauch umfasst wird. Dies sind Nutzungen, die wenig intensiv und meist traditionell erlaubt sind. Dazu gehören z.B. das Baden, Fahren mit kleinen Booten ohne eigenen Antrieb und das Tränken von Tieren.

    Regelungen zum Gemeingebrauch sind im § 25 WHG konkretisiert.

    Eine Erlaubnis / Bewilligung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist i.d.R. befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. In bestimmten Fällen kann diese jederzeit widerrufen werden.

  • Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis schriftlich oder online bei der zuständigen Behörde. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Zulassung.

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Ihr Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen oder zumindest eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Wenden Sie sich dazu vor Antragstellung an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.

    Je nach Inhalt Ihres Antrags kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben sein.

    Für einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von unbelastetem Abwasser (z.B. Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder mittels Versickerung in das Grundwasser können Sie auch den Online-Service des Landkreises Hersfeld-Rotenburg verwenden.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig ist die Wasserbehörde:

    • bei     Gewässerbenutzungen in kreisfreien Städten: die jeweilige Stadtverwaltung

    • bei     Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: der Kreisausschuss / das Landratsamt

    • bei     bestimmten umfangreichen Gewässerbenutzungen: das     Regierungspräsidium

          

  • Voraussetzungen

    Eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgenmäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen).

    Gesetzlich geregelt ist zudem, wann eine Erlaubnis konkret nicht erteilt werden kann.

    Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind.

    Beispielsweise setzt eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) unter anderem voraus, dass die Schadstofffracht des Abwassers nach dem Stand der Technik so gering wie möglich zu halten ist.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    1. Formloses Antragsschreiben und Erläuterungsbericht (Der Antrag muss vom zukünftigen Erlaubnisinhaber unterschrieben sein) u.a. mit Angaben zu (soweit erforderlich):

      • technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Rückhaltung von wassergefährdenden Flüssigkeiten (Vermeidung von     Gewässerbeeinträchtigungen bei außergewöhnlichen Ereignissen) – Gewässerschutz- Alarm- und Maßnahmenplan.
      • Darstellung der Ergebnisse einer Überprüfung auf die Realisierbarkeit von Maßnahmen zur Nutzung des Niederschlagwassers als Betriebswasser     oder zu Feuerlöschzwecken.
    2. Nachweise zur Betriebssicherheit/ zum Gewässerschutz:

      Im Rahmen des Antrags ist ein Nachweis nach dem DWA Regelwerk zu führen, mittels dem - unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewässer- und zukünftigen Flächendaten

      • die Verschmutzung des Niederschlagswassers in Abhängigkeit der Herkunftsflächen
      • das Schutzbedürfnis des zur Ableitung herangezogenen Einleitegewässers
      • und die daraus ggf. erforderlich werdende Regenwasserrückhaltung und -behandlung vor einer Einleitung (einschließlich ggf.     entsprechender Einrichtungen für den Havariefall/Rückhalt von Leichtflüssigkeiten)

      dargelegt werden.

      Hierbei ist zu beachten, dass der eingeleitete Abfluss grundsätzlich nicht größer als der potentiell natürliche Abfluss des Plangebietes sein darf. Ein daraus resultierendes erforderliches Rückhaltevolumen ist nach dem DWA Arbeitsblatt A 117 – „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ zu bemessen. Die Dimensionierung geplanter Versickerungsanlagen hat anhand des DWA-Arbeitsblattes A 138 – "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" zu erfolgen. Grundlage für die fachgerechte wasserrechtliche Auswahl einer evtl. erforderlichen Behandlungsanlage ist das DWA Arbeitsblatt A 102-2/BWK-A 3-2 – „Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer“ und das DWA Merkblatt M 153 – „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ für die Versickerung in das Grundwasser.

    3. Planunterlagen:
      • Übersichtslageplan (Topographische Übersichtskarte)
      • Abzeichnung der Flurkarte mit Eigentümernachweis (Auszug aus dem Liegenschaftsbuch)
      • Lagepläne der zu entwässernden Flächen
      • Sonstige Planunterlagen (Grundrisse, Längsschnitte, Querprofile, Detailpläne der Entwässerungseinrichtungen und der Einleitstelle)
    4. Lage von Einrichtungen zur Störfallvorsorge (Abscheider, Havarieschieber etc.) mit Angaben der Art
    5. Zeichnerische Darstellung der Lage des Einleitebauwerks in Schnitten und Grundrissen mit Angaben der Hoch- und Rechtswerte (bei vorhandenen Bauwerken reichen u.U. auch aussagefähige Fotos)
    6. Ggf. sonstige Unterlagen (z.B. Versickerungsversuche, Bodengutachten, Photodokumentation der Einleitstelle)

    Hinweis: Im Einzelfall sind auf Anforderung ggf. weitere Unterlagen vorzulegen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    keine

  • Bearbeitungsdauer

    In Abhängigkeit der Art der beantragten Gewässerbenutzung und des daraus resultierenden wasserrechtlichen Beteiligungsverfahrens.

  • Rechtsgrundlage


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