Hersfeld-Rotenburg, 22. März 2020 – Die Hessische Landesregierung hat am Sonntag gemeinsam mit dem Bund weitere notwendige Schritte im Kampf gegen das Coronavirus veranlasst: Ab Montag dürfen sich Personen nur noch maximal zu zweit in der Öffentlichkeit aufhalten.
Am Freitag war in einer Sonder-Kabinettsitzung beschlossen worden, dass Veranstaltungen sowie Versammlungen mit mehr als fünf Personen untersagt werden. Weitere Maßnahmen traten am Wochenende in Kraft.
Zuvor hatte der Landkreis Hersfeld-Rotenburg Veranstaltungen sowie Versammlungen mit mehr als 20 Personen untersagt. Die aktuellen Maßnahmen gelten bis einschließlich 19. April.
Chronologie
Sonntag, 22. März: Die einzelnen Maßnahmen, die zwischen Bund und Ländern getroffen wurden, treten am Montag in Kraft und sollen zunächst zwei Wochen lang gelten. Sie werden im Folgenden aufgelistet:
- Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
- In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
- Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
- Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Landinakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
- Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
- In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
- Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Freitag, 20. März: Die Maßnahmen des Landes von Freitag im Überblick:
- Ansammlungen und Zusammenkünfte an öffentlichen Orten (wie bspw. Straßen, Plätze und Parks) von mehr als fünf Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind ab dem 21.03. untersagt.
- Die Obergrenze für Versammlungen und Veranstaltungen wird von bislang 100 Personen auf maximal fünf Personen reduziert.
- Restaurants und Gaststätten werden ab Samstag, 12 Uhr, in Hessen geschlossen. Speiseabgaben und Lieferdienste bleiben unberührt.
- Alle Personen, die in den vergangenen zwei Wochen aus einem Risikogebiet des RKI zurückgekehrt sind oder zurückkehren, müssen für 14 Tage in häusliche Quarantäne.
- Zur Notfallkinderbetreuung: Es ist ab sofort ausreichend, wenn nur ein Elternteil bspw. als Einsatzkraft bei Polizei oder Feuerwehr bzw. im Gesundheitswesen oder im Bereich der kritischen Infrastruktur arbeitet.
- Operationen und Behandlungen, für die keine dringende medizinische Notwendigkeit besteht, werden ausgesetzt. Entsprechende Patienten, die aufgenommen wurden, deren Behandlung aber noch nicht begonnen hat, sind zu entlassen. Neben Krankenhäusern betrifft dies ab sofort auch Praxiskliniken und Privatkrankenanstalten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass medizinisch dringliche Eingriffe nicht durchgeführt werden können, weil notwendige Schutzausrüstung wie beispielsweise Atemschutzmasken und medizinische Verbrauchsgüter fehlen.
Donnerstag, 19. März: Bevölkerung zu Selbstverantwortung und Nachdenken aufgerufen - auch Landkreis ergreift weitere Maßnahmen
Hersfeld-Rotenburg, 19. März 2020 - Zuvor wurde die bis dahin geltende Verordnung des Landes erweitert: Nach Beratung mit den Bürgermeistern des Landkreises sowie der Ersten Kreisbeigeordneten Elke Künholz hat Landrat Dr. Michael Koch die bestehende Verordnung des Landes zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 verschärft.
Er betont: „Die Absenkung der Zahl dient dazu, größere Menschenansammlungen zu meiden. Die Zahl 20 ist dabei eine Höchstgrenze, die ohne Ausnahmegenehmigung nicht überschritten werden darf. Sie sollte auch nicht zwingend ausgeschöpft und je nach Situation angepasst werden. Sind zehn Personen in einem kleinen Raum, können dies schon zu viele Personen sein. Zehn oder zwanzig Personen auf einem größeren Platz stellen hingegen regelmäßig kein Problem dar“, so Koch.
Der Landrat ruft nochmals dazu auf, diese Regelungen zu befolgen, um von weiteren Verschärfungen absehen zu können. „Es kommt ganz entschieden darauf an, dass die Bevölkerung zu ihrem eigenen Schutz auch mitmacht“, so der Landrat.
Bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen muss der Veranstalter die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste mit Angabe von Vor- und Nachname, vollständiger Adresse sowie der Telefonnummer erfassen. Diese Liste muss der Veranstalter mindestens sechs Wochen nach Ende der Veranstaltung aufbewahren. Fordert das Gesundheitsamt des Landkreises diese Liste an, muss der Veranstalter diese sofort und vollständig dem Gesundheitsamt übermitteln.
Begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung
Begründete Ausnahmen für Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen bis 100 Personen können durch die Bürgermeister des Kreises zugelassen werden, soweit es sich um Veranstaltungen im jeweiligen Stadt- beziehungsweise Gemeindegebiet handelt. Veranstaltungen des Landkreises dürfen durch den Landrat genehmigt werden.
Darüber hinaus können abweichende Regelungen im Sinne des kommunalen Hausrechts getroffen werden. Ausnahmen gelten insbesondere für kommunale Gremiensitzungen.
Die vollständige Allgemeinverfügung als pdf gibt es HIER.
Beispielvordruck Anwesenheitsliste