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Der Landkreis bei Facebook

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Eine Stunde live bei Facebook: Landrat Dr. Michael Koch und Sportkreisvorsitzender Christian Grunwald informieren über Vereinsförderung in Corona-Zeiten

Viele offene Fragen hat das Förderprogramm des Landes Hessen zur "Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit" in der Corona-Krise bei den Betroffenen hinterlassen. Um Transparenz für alle Vereine, Verbände und Institutionen zu schaffen, haben Landrat Dr. Michael Koch und der Vorsitzende des Sportkreises Hersfeld-Rotenburg, Christian Grunwald, sich am Donnerstagnachmittag eine Stunde lang live dem Kreuzverhör bei Facebook gestellt.

Angeregt und gemeinsam mit den Userinnen und Usern (im Durchschnitt rund 100 gleichzeitig) wurden verschiedene Aspekte des Förderprogramms diskutiert: Welcher Verein erhält eine Förderung? Wie hoch ist diese maximal? Was wird finanziell gefördert und wie funktioniert die Antragstellung überhaupt? Für die Vereinsförderung des Landkreises ebenfalls anwesend war Marina Mohr. 

 

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Mit corona-bedingtem Mindestabstand: Über das Förderprogramm des Landes Hessen, das sich ausdrücklich an Vereine, Verbände und Institutionen aller gesellschaftlicher Sparten richtet, informierten (von links) Marina Mohr (Vereinsförderung des Landkreises), Landrat Dr. Michael Koch und Rotenburgs Bürgermeister und Vorsitzender des Sportkreises Hersfeld-Rotenburg, Christian Grunwald. 

 

Kurz zusammengefasst: Grundsätzlich haben alle gemeinnützigen Vereine und Verbände Hessens Anspruch auf Förderung, solange sie nicht von der öffentlichen Hand getragen werden. Förderanträge können ab dem 1. Mai 2020 bei den zuständigen Ministerien des Landes gestellt werden - in digitaler Form (mehr Infos zu den Zuständigkeiten weiter unten in diesem Artikel oder unter www.hessen.de). Pro Verein winken bis zu 10.000 Euro corona-bedingte Soforthilfe. Eine Voraussetzung für die Berücksichtigung im Förderprogramm ist allerdings, dass sich der Verein in einer existenzbedrohlichen finanziellen Notlage bzw. in einem Liquiditätsengpass im ideellen Bereich oder im Bereich der Vermögensverwaltung aufgrund von Corona befinden muss.

Der ideelle Bereich stellt die eigentliche Vereinsarbeit dar. Fördermittel können beantragt werden für unter anderem Nachwuchsarbeit, Mieten/Betriebskosten, Instandhaltungen, bereits in Auftrag gegebene und durch Corona abgesagt Projekte. Der Förderzeitraum läuft vorerst bis Ende des Jahres, Anträge können also bis 31. Dezember 2020 gestellt werden. 

 

Den Livestream können Interessierte nochmal in voller Länge ansehen unter folgendem Link 
(Weiterleitung auf die Facebook-Seite des Landkreises): HIER
 
 

 

 

Zu den Ansprechpartnerinnen der Vereinsförderung im Landkreis Hersfeld-Rotenburg gelangen Sie: HIER

 

Das sind die Fragen der Vereine im Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Schon vorab konnten die Vereinsmitglieder Fragen schriftlich an die Vereinsförderung des Landkreises richten. Die daraus entstandenen FAQs werden im Folgenden veröffentlicht und im Laufe der kommenden Tage immer weiter ergänzt (vor allem durch die Inhalte aus dem Livestream). Jeder erhält eine Antwort auf seine Frage - entweder im folgenden Abschnitt, per E-Mail durch die Vereinsförderung des Kreises oder über den FB-Livestream. Keine Frage wird unbeantwortet gelassen. 

  • Ist die Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen (LSBH) Voraussetzung für die Beantragung der Förderung?
    Für Sportvereine ist die Mitgliedschaft eine Voraussetzung zur Förderung. Für alle anderen Vereine nicht, da für diese Vereine eine Mitgliedschaft im LSB gar nicht möglich ist.

  • Wie lange läuft das Förderprogramm?
    Die Richtlinie des Förderprogramms hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020.

  • Wie lange können Anträge noch gestellt werden?
  • Anträge können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

  • Können Anträge auch noch Anfang des nächsten Jahres gestellt werden?
    Nach bisherigem Kenntnisstand nicht, da die Richtlinie des Förderprogramms Ende des Jahres ausläuft. Allerdings wird die Richtlinie zur Vereinsförderung derzeit durch das Land auch noch regelmäßig überarbeitet. Es ist nicht auszuschließen, dass auch Anfang 2021 eine Förderung noch möglich sein wird.

  • Was passiert, wenn ein Verein zum jetzigen Zeitpunkt noch keine finanziellen Probleme hat, diese aber in der zweiten Jahreshälfte durch weiterhin fehlende Einnahmen entstehen?
    Siehe vorherige Fragen: Anträge können noch bis Jahresende 2020 gestellt werden.

  • Müssen die Anträge über den Landkreis beim zuständigen Ministerium eingereicht werden?
    Die Anträge müssen direkt beim jeweiligen Ministerium in digitaler Form eingereicht werden. Natürlich hilft der Landkreis bei Fragen rund um die Antragsstellung weiter. Hierfür ist die Sport- und Vereinsförderung zuständig (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

  • Welches Ministerium ist für karitative Vereine zuständig?
    Für Vereine und Verbände im Bereich Familie (Kinder, Jugendliche, Senioren), Arbeit und Soziales, Gesundheit, Menschen mit Behinderung, Integration und Asyl ist das Hessische Sozialministerium zuständig. Anträge sind digital einzureichen an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

  • Welches Ministerium ist für mich als Verein zuständig?
    Ausschlaggebend hierfür ist der Satzungszweck, der in der Satzung des jeweiligen Vereins festgehalten ist. Eine Übersicht über die Zuständigkeiten der Ministerien wird während des Web-Seminarss gegeben und/oder anschließend auf der Homepage des Landkreises unter hef-rof.de veröffentlicht.

  • Zählen ausgefallene Jubiläumsveranstaltungen ebenfalls in den Bereich der Förderung?
    Jubiläen beziehen sich auf den originären ideellen Teil des Förderprogramms, fallen also in den förderfähigen Bereich. Kosten/Ausgaben können geltend gemacht werden.

  • Müssen Vereine für eine Förderung schon eine bestimmte Zeit existieren?
    Auch jüngere Vereine können eine Förderung beantragen und erhalten, sofern sie nicht gerade erst gegründet wurden (nach dem Ausbruch der Corona-Krise). Vereine können Verbandsmitglieder sein (Sportvereine zB. Landessportbund), also Mitglied eines Dachverbands. In der aktualisierten Förderrichtlinie des Landes ist jedoch festgehalten, dass eine Förderung auch ohne Organisation im Dachverband möglich ist.

  • Wie sollen entgangene Mittel von Vereinsfeiern nachgewiesen werden?
    Das Land entscheidet immer nach pflichtgemäßem Ermessen. Nachvollziehbar sind auf jeden Fall zum Beispiel Stornogebühren, ansonsten gilt es, möglichst glaubhaft darzustellen, woher die Verluste in welcher Höhe stammen. Mögliche entgangene Einnahmen (die nicht genau beziffert werden können) sind nicht Bestandteil des Förderprogramms. Nur nachweisbare Kosten werden erstattet.

  • Für den Verein Schule machen ohne Gewalt (SMOG) e.V: Kann sowohl ein Antrag an das Förderprogramm "Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit" und an das "Corona-Virus-Soforthilfeprogramm" gestellt werden, wenn die Summe 10.000 Euro nicht übersteigt?
    Beide Förderprogramme laufen unabhängig voneinander und können getrennt voneinander betrachtet werden. Eine Antragstellung für den ideellen wie auch wirtschaftlichen Zweig des jeweiligen Vereins kann erfolgen. Die Summe kann auch 10.000 Euro überschreiten, beträgt maximal also pro Zweig des Vereins (ideell und wirtschaftlich) jeweils 10.000 Euro.

  • Können Umsatzausfälle geltend gemacht werden?
    Umsatzausfälle sind vorerst nicht Bestandteil der Vereinsförderung. Das Land hält jedoch noch andere Förderprogramme bereit (siehe www.hessen.de).

  • „Wir sind Mitglied im Hundesportverein Rhein-Main (VDH) und bestreiten unseren Unterhalt durch Welpenausbildung für Hund und Herrchen. Diese Ausbildung musste seit März ausfallen. Können wir den Ausfall auch beantragen?“
    Auch das ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Leistung gegen Gegenleistung). Für diesen Bereich wird empfohlen, die Coronabeihilfe beim RP Kassel zu beantragen. Dort kann der entsprechenden Ausfall geltend gemacht werden.

  • Kann man bei Jahreshauptversammlungen in digitaler Form (per Videokonferenz) auch Neuwahlen organisieren?
    Besagt wird im Corona-Abmilderungsgesetz des Bundes, dass Veranstaltungen in physischer Präsenz gleichwohl auch digital stattfinden können, es gibt keine inhaltlichen Einschränkungen der Tagesordnung. Das Gesetz gilt für Vereine bis zum 31.12.2020 – Sinn macht also, die eigene Vereinssatzung entsprechend zu ergänzen. Grundsätzlich ist es sinnvoll, eine Jahreshauptversammlung zu planen. Wenn eine physische Umsetzung nicht möglich ist, dann digital.

  • Wie kann ein Verein einen gezwungenermaßen nötigen Umzug in neue Räumlichkeiten gewährleisten im Hinblick auf die aktuellen Abstands- und Kontaktbeschränkungsmaßnahmen?
    Die Kosten für den Umzug sind aufgrund des Fortbestands des Vereins unumgänglich und können, sofern bezifferbar, beim zuständigen Ministerium förderfähig geltend gemacht werden. Ein Umzug ist grundsätzlich weiterhin möglich, natürlich müssen 1,50 Meter Mindestabstand eingehalten werden. Im Zweifel helfen die zuständigen Ordnungsämter weiter. 

  • Gibt es von Seiten des LSBH technische Hilfestellungen für digitale JHV (Plattformen etc.)? Aufgrund hoher Teilnehmerzahl kann dies evtl schwierig werden.
    Eine technische Lösung, per Video oder Telefon, ist mitunter nicht umsetzbar, das ist klar. Hierfür gibt es die Möglichkeit einer besonderen Beschlussfassung. Es findet nicht DIE eine Veranstaltung statt mit festem Ort und fester Uhrzeit, sondern vielmehr können die zu besprechenden Tagesordnungspunkte mit der Einladung versandt werden. Anschließend haben alle Vereinsmitglieder die Möglichkeit, eine Rückmeldung mit dem jeweiligen Abstimmungsverhalten zu kommunizieren (zB. per Post oder digital). Ein Beschluss ist bei mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen entweder angenommen oder abgelehnt. Hilfestellung geben hier gerne auch der Sportkreis Hersfeld-Rotenburg sowie der Landessportbund.

  • Vereine, die nicht über einen Dachverband organisiert sind, können nur beim RP Kassel einen Antrag stellen, nicht über das Förderprogramm Weiterführung der Vereins- und Kulturarbeit – ist das korrekt? 
    Nach den neuesten Vorgaben des Landes Hessen, muss ein Verein, der eine Förderung beantragen will, nicht mehr zwangsläufig in einem entsprechenden Dachverband organisiert sein, egal aus welchem Bereich. Eine Förderung soll trotzdem möglich sein, wie in der aktualisierten Richtlinie zur Vereinsförderung festgehalten ist. Gegebenenfalls besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen Liquiditätsengpass über das Corona-Soforthilfeprogramm des Landes abzufedern. 

 

 

 

 

 

Gesondert wird nun noch auf die Zuständigkeit der jeweiligen Ministerien eingegangen werden.

Es folgt die Übersicht mit Verlinkung und Kontaktadresse der jeweiligen Ministerien:

Wer ist betroffen                                        Welches Ministerium               Kontakt

Sportvereine

Innenministerium

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Kulturvereine

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

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Tierschutzinitiativen, Naturschutzvereinigungen, Umweltbildungseinrichtungen, Wildparke, Tiergärten, Angel- und Fischereivereine

Umweltministerium

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Schulfördervereine

Kultusministerium

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Vereine und Verbänden im Bereich Familie (Kinder, Jugendliche, Senioren), Arbeit, Soziales, Gesundheit, Menschen mit Behinderung, Integration und Asyl

Sozialministerium

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Opferhilfevereine

Justizministerium

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Entwicklungszusammenarbeit

Wirtschaftsministerium

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Europa, Digitales, Politische Bildung, Ehrenamt

Hessische Staatskanzlei

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