Seit 1993 werden in Hessen die Landräte/Landrätinnen sowie die Oberbürgermeister/-innen und Bürgermeister/-innen der Städte und Gemeinden direkt gewählt. in Artikel 138 der Hessischen Verfassung heißt es unter der Überschrift "Direktwahl der Bürgermeister und Landräte": "Die Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte als Leiter der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."
Am 14. März 2021 wurde Torsten Warnecke (SPD) mit 61,9 % der Stimmen zum Landrat gewählt. Er setzte sich gegen Dr. Michael Koch (CDU) durch. Gewählt wird für die Amtszeit von sechs Jahren.
Die Wieder- oder Neuwahl eines Landrats wird in § 38 der Hessischen Kreisordnung (HKO) geregelt, in der es heißt:
(1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuss des Landkreises (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.
(2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuss des Kreistags vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuss hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat. Satz 1 bis 5 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.
(3) Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.
(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden; § 40 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.