Der Genehmigung der Denkmalschutz-Behörde bedarf nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
1. zerstören oder beseitigen,
2. an einen anderen Ort verbringen,
3. umgestalten oder instand setzen,
4. mit Werbeanlagen, Solar- oder Photovoltaikanlagen versehen will.
Hierzu zählen auch Maßnahmen innerhalb von geschützten Gesamtanlagen und in der Umgebung eines Kultdenkmals oder einer Gesamtanlage.
Die Denkmalschutzbehörde berät Eigentümerinnen und Eigentümern von Kulturdenkmälern, Bauwillige, Planerinnen und Planer in Belangen des Denkmalschutzes fachlich und rechtlich zu dem Vorhaben.
Antrags-Vordrucke sind in Papierform bei der Denkmalschutzbehörde oder als Download unter „Formulare & Vordrucke“ verfügbar.
Zuständigkeiten
- Denkmalpflege
- Bodendenkmalpflege
- Baudenkmalpflege
- Denkmalschutz
Heike Madus
Telefon: |
06621 87-2109 |
Raum |
E808 |
Email: | denkmalschutzDiese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Alina Ganz
Telefon: |
872116 |
Raum |
E810 |
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