Viele Bereiche unseres Gemeinwesens leben vom ehrenamtlichen Engagement und dem persönlichen Einsatz zahlreicher Mitbürgerinnen und Mitbürger. Gerade in unserer Heimat hat das Ehrenamt einen sehr hohen Stellenwert.
Die Bundesrepublik Deutschland, die Länder und die kommunalen Ebenen wissen um die Bedeutung dieses Engagements. Es ist ihnen daher wichtig, Menschen, die sich für die Gemeinschaft und ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger in vorbildlicher Weise eingesetzt haben, Dank zu zeigen. Orden und Ehrenzeichen sind die höchste Form staatlicher Anerkennung für herausragende Verdienste um das Gemeinwohl, andere besondere Leistungen und vorbildliches Handeln.
Für folgende Auszeichnungen können Vorschläge beim Landkreis Hersfeld-Rotenburg eingereicht werden jeweils Akkordeon – Inhalte in den einzelnen Word Dokumenten
Viele Bereiche unseres Gemeinwesens leben vom ehrenamtlichen Engagement und dem persönlichen Einsatz zahlreicher Mitbürgerinnen und Mitbürger. Gerade in unserer Heimat hat das Ehrenamt einen sehr hohen Stellenwert.
Die Bundesrepublik Deutschland, die Länder und die kommunalen Ebenen wissen um die Bedeutung dieses Engagements. Es ist ihnen daher wichtig, Menschen, die sich für die Gemeinschaft und ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger in vorbildlicher Weise eingesetzt haben, Dank zu zeigen. Orden und Ehrenzeichen sind die höchste Form staatlicher Anerkennung für herausragende Verdienste um das Gemeinwohl, andere besondere Leistungen und vorbildliches Handeln.
Für folgende Auszeichnungen können Vorschläge beim Landkreis Hersfeld-Rotenburg eingereicht werden jeweils Akkordeon – Inhalte in den einzelnen Word Dokumenten
Ehrenplakette des Landkreises
Zur öffentlichen Anerkennung von besonderen Verdiensten um das Wohl der Allgemeinheit, oder um das Ansehen des Landkreises Hersfeld-Rotenburg wird seit 1992 die Ehrenplakette des Landkreises verliehen.
Voraussetzungen
Die Ehrenplakette kann an Frauen und Männer verliehen werden, die sich durch engagiertes, vorbildliches, bürgerschaftliches Verhalten anerkennenswerte, hervorragende Verdienste erworben oder durch eine beispielhafte Einzelleistung ausgezeichnet haben.
Die Verdienste sollen überwiegend dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg oder seiner Bevölkerung zugutegekommen sein.
Vorschlagsberechtigt für die zu verleihende Ehrenplakette sind die/der Vorsitzende des Kreistages und die Mitglieder des Kreisausschusses.
Anregungen für eine Verleihung der Ehrenplakette kann jedermann über den Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde an die Vorschlagsberechtigten richten.
Erforderliche Unterlagen
In der Anregung sollten zur vorgeschlagenen Person mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:
- Vor- und Nachname
- Wohnanschrift
- Geburtsdatum
- ausführliche Darstellung von Art, Umfang und Dauer der besonderen Verdienste um den Landkreis und das Allgemeinwohl
- gegebenenfalls Referenzpersonen, Vereine oder Organisationen, die zum Engagement der/des Vorgeschlagenen Stellung nehmen können
Die Anregung ist mit einer Stellungnahme der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde zu Verdiensten und Würdigkeit der/des Vorgeschlagenen zu versehen und einer/einem Vorschlagsberechtigten zuzuleiten.
Rechtsgrundlagen
Richtlinien über die Verleihung einer Ehrenplakette durch den Kreis Hersfeld-Rotenburg
Der Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg hat am 27.05.1992 die Richtlinien über die Verleihung der Ehrenplakette wie folgt beschlossen:
§ 1
Zur öffentlichen Anerkennung von besonderen Verdiensten um das Wohl der Allgemeinheit, oder um das Ansehen des Landkreises Hersfeld-Rotenburg wird eine Ehrenplakette verliehen.
§ 2
Die Ehrenplakette kann an Frauen und Männer verliehen werden, die sich durch engagiertes, vorbildliches, bürgerschaftliches Verhalten anerkennenswerte, hervorragende Verdienste erworben oder durch eine beispielhafte Einzelleistung ausgezeichnet haben.
Die Verdienste sollen überwiegend dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg oder seiner Bevölkerung zugute gekommen sein.
§ 3
Vorschlagsberechtigt für die zu verleihende Ehrenplakette sind der Vorsitzende des Kreistages und die Mitglieder des Kreisausschusses.
Anregungen für eine Verleihung der Ehrenplakette kann jedermann über den Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde an die Vorschlagsberechtigten richten. Diese Anregungen sollen neben den persönlichen Daten eine ausführliche Darstellung der Verdienste der/s zu Ehrenden enthalten. Sie sind mit einer Stellungnahme des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde zu Verdiensten und Würdigkeit der/s Vorgeschlagenen zu versehen und einer/m Vorschlagsberechtigten zuzuleiten.
§ 4
Über die Verleihung der Ehrenplakette entscheidet der Kreisausschuss.
§ 5
Zur Ehrenplakette wird auch eine Anstecknadel überreicht.
Über die Verleihung der Ehrenplakette wird eine Urkunde ausgefertigt.
Die Aushändigung soll in angemessener Form - nach Möglichkeit bei einem öffentlichen Anlaß - durch den Landrat erfolgen.
§ 6
Die Plakette wird in Bronze gestaltet, beinhaltet auf der Vorderseite das Kreiswappen mit dem Schriftzug „Landkreis Hersfeld-Rotenburg“ und auf der Rückseite „Für besondere Verdienste“.
Die Anstecknadel wird analog der Vorseite der Ehrenplakette gestaltet.
§ 7
Diese Richtlinien treten am 01. 06. 1992 in Kraft.
Ehrenbrief des Landes Hessen
Der Ehrenbrief ist eine Auszeichnung des Hessischen Ministerpräsidenten, die für besonderes ehrenamtliches Engagement im Bereich der demokratischen, sozialen oder kulturellen Gestaltung der Gesellschaft. Über die Verleihung eines Ehrenbriefes entscheiden die Landrätin oder der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, in deren, bzw. dessen Zuständigkeitsbereich die bzw. der Auszuzeichnende ihren bzw. seinen Wohnsitz hat.
Die Auszeichnung mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen setzt eine mindestens 12-jährige aktive ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen oder in vergleichbarer Weise voraus.
Die oder der Vorgeschlagene müssen der Auszeichnung würdig sein. Da es sich um eine staatliche Ehrung handelt, besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Auszeichnung.
Die Prüfung des Vorschlags kann unter Umständen mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen, da die verschiedenen Institutionen, Vereine, Verbände und Gremien, in denen die bzw. der Vorgeschlagene ehrenamtlich tätig ist oder war, zu dem Vorschlag Stellung nehmen müssen.
Erforderliche Unterlagen
In der Anregung sollten zur vorgeschlagenen Person mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:
- Vor- und Nachname
- Wohnanschrift
- Geburtsdatum
- Darstellung von Art und Umfang ehrenamtlichen Tätigkeit
- gegebenenfalls Referenzpersonen, Vereine oder Organisationen, die zum Engagement der/des Vorgeschlagenen Stellung nehmen können
Was sollte ich noch wissen
Für die Auszeichnung mit dem Landesehrenbrief kommen die nachfolgenden ehrenamtlichen Funktionen in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen in Betracht: Vereinsvorsitzende, stellvertretende Vereinsvorsitzende, Kassen‐ und Schatzwarte, Geschäftsführer im geschäftsführenden Vorstand, sowie Schriftführer. Daneben können Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder, ehrenamtliche Beigeordnete und Stadträte in gemeindlichen Gremien sowie Schiedsmänner und ehrenamtliche Richter die Auszeichnung erhalten, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch anderes ehrenamtliches Engagement mit dem Landesehrenbrief ausgezeichnet werden.
Rechtsgrundlagen
Erlass über die Stiftung des Ehrenbriefes des Landes Hessen vom 26.5.1973 in der Fassung vom 05.09.2008
Hessischer Verdienstorden
Der Hessische Verdienstorden wird seit 1989 zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen und seiner Bevölkerung vom Ministerpräsidenten verliehen.
(Auch Persönlichkeiten, die nicht in Hessen ihren Wohnsitz haben, können ausgezeichnet werden.)
Der Hessische Verdienstorden wird in zwei Stufen verliehen:
- als Hessischer Verdienstorden (bis insgesamt 800 lebende Träger)
- als Hessischer Verdienstorden am Bande (bis insgesamt 2.000 lebende Träger
Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaber und der Verleihungen begrenzt.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich können jede Bürgerin und jeder Bürger eine andere Mitbürgerin oder einen anderen Mitbürger für die Verleihung des Hessischen Verdienstordens vorschlagen, unabhängig davon, ob die betreffenden Personen ihren Wohnsitz in Hessen haben.
Die Anregung sollte möglichst folgende Angaben über die auszuzeichnende Person enthalten:
- Vor- und Nachname
- Wohnanschrift
- Geburtsdatum
- Darstellung von Art, Umfang und Dauer der besonderen Verdienste um das Land Hessen und das Allgemeinwohl,
- gegebenenfalls Referenzpersonen oder Organisationen, die zu dem Vorschlag Stellung nehmen können.
Was sollte ich noch wissen
Es sind keine „Selbstanregungen“ möglich; wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann nach den ordensrechtlichen Vorschriften nicht mit einer Verleihung des Verdienstordens rechnen.
Rechtsgrundlagen
Erlass über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens vom 01.12.1989 in der Fassung vom 05.09.2008
Pflegemedaille des Landes Hessen
Mit der Pflegemedaille des Landes Hessen können Personen in Hessen gewürdigt werden, die einen pflegebedürftigen, kranken oder behinderten Menschen, der ihnen nahesteht, unentgeltlich im häuslichen Bereich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren gepflegt und betreut haben. Leistungen der Pflegeversicherung oder ein geringfügiges Entgelt schließen die Ehrung nicht aus.
Vorschlagsberechtigt sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die privatgewerblichen Verbände der Alten‐ und Behindertenhilfe, die Landesseniorenvertretung Hessen, der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen, Selbsthilfegruppen, die Gemeinden und Kreise sowie jede natürliche Person.
Erforderliche Unterlagen
Der – formlose – Vorschlag sollte eine möglichst genaue Schilderung sowie Grund der Pflege, Angaben der Pflegenden und zu der Pflegebedürftigen beinhalten.
Die Anregung ist grundsätzlich formlos möglich. Anschließend wird ein einfacher Fragebogen übersandt, der jedoch auch bereits vorher für die Anregung angefordert werden kann.
Was sollte ich noch wissen
- Leistungen der Pflegeversicherung oder ein geringfügiges Entgelt schließen die Ehrung nicht aus.
- Die Auszeichnung ist wie andere Ehrungen des Landes Hessen nicht mit einer finanziellen Anerkennung oder Kostenübernahme verbunden.
- Die Ausübung der Pflege soll zum Vorschlagszeitpunkt für die Ehrung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Die Pflegeperson oder die zu betreuende Person muss ihren ständigen Wohnsitz in Hessen haben.
Rechtsgrundlagen
Erlass über die Stiftung der Pflegemedaille des Landes Hessen vom 14.09.2004, zuletzt geändert am 06.11.2009
Silberne und Goldene Ehrennadel des Hessischen Ministerpräsidenten
Um das langjährige ehrenamtliche und kulturelle Wirken von Gesang- und Sportvereinen zu würdigen, verleiht der Hessische Ministerpräsident Sport-, Gesang- und Musikvereinen in Hessen die Silberne und Goldene Ehrenplakette.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Verleihung der Silbernen Ehrenplakette ist das mindestens 100-jährige Bestehen des Vereins. Die Silberne Ehrenplakette wird einmalig verliehen, eine zweite Auszeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich. Das außergewöhnlich lange Bestehen eines Vereins (ab 200 Jahre) kann darüber hinaus mit der „Goldenen Ehrenplakette“ gewürdigt werden.
Verfahrensablauf
Die Verleihung der Ehrenplakette erfolgt auf Antrag des betroffenen Vereins, seiner Landesorganisation, einer Gemeinde, Stadt oder eines Kreises. Zur Entscheidung, ob die Ehrenplakette verliehen werden kann, wird zunächst geprüft, ob der Verein die beantragte Plakette bereits erhalten hat. Anschließend wird eine Stellungnahme der Landrätin oder des Landrates, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und gegebenenfalls des entsprechenden Landesverbandes eingeholt.
Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen entscheidet der Hessische Ministerpräsident über die Verleihung. Die Überreichung der Ehrenplakette kann durch den Hessischen Ministerpräsidenten oder eine von ihm beauftragte Persönlichkeit erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Ein formloser Antrag ist an die Hessische Staatskanzlei zu richten.
Zuständige Stelle
- Hessische Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1, 65183 Wiesbaden
- Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Fachdienst Organisation/Personal
Friedloser Straße 12, 36251 Bad Hersfeld
Rechtsgrundlagen
Erlass über die Stiftung der „Silbernen Ehrenplakette“ und der „Goldenen Ehrenplakette“
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland ist die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wird an in‐ und ausländische Bürgerinnen und Bürger für politische, wirtschaftlich‐soziale und geistige Leistungen sowie für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland verliehen (zum Beispiel auch für Verdienste im sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich).
Der Verdienstorden wird in 8 verschiedenen Stufen verliehen. Als Erstauszeichnung wird im Allgemeinen die Verdienstmedaille oder das Verdienstkreuz am Bande verliehen.
Eine finanzielle Zuwendung ist mit der Verleihung des Verdienstordens nicht verbunden.
Erforderliche Untrlagen
Jede/r kann die Verleihung des Verdienstordens an eine andere Person anregen. Die Anregung sollte möglichst folgende Angaben über die vorgeschlagene Person enthalten:
- Vorname und Familienname
- Wohnanschrift
- Geburtsdatum
- Darstellung von Art und Umfang der besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland und das allgemeine Wohl
- gegebenenfalls Referenzpersonen oder Organisationen, die zu dem Vorschlag Stellung nehmen können
Die Ordensanregung ist formlos an die Staats- bzw. Senatskanzlei des Bundeslandes zu richten, in dem der Auszuzeichnende wohnt. In Hessen an die Hessische Staatskanzlei, Georg-August-Zinn-Straße 1, 65183 Wiesbaden
Wohnt die Person im Ausland oder ist Ausländer, so ist die Anregung an das Auswärtige Amt zu richten: Auswärtiges Amt, Protokoll, Referat 701, 11013 Berlin.
Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann nach den ordensrechtlichen Vorschriften nicht mit einer Verleihung des Verdienstordens rechnen. Auch kann der Verdienstorden in der Regel nicht posthum verliehen werden.
Rechtsgrundlagen
- Erlass über die Stiftung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland,
- Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen,
- Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
Kontakt
Kontakt
Landkreis Hersfeld-RotenburgDer Kreisausschuss
Koordinierungszentrum für Bürgerengagement
Friedloser Str. 12
36251 Bad Hersfeld
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Anja Ringler
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