Anzeigepflicht für Berufe des Gesundheitswesens

  • Leistungsbeschreibung

    INFORMATION
    über die Anzeigepflicht nach § 12 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD)

    Erfordernis der Anzeige/Rechtsgrundlage:
     

    Es gilt das Hessische Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) vom 28.09.2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.09.2012 (GVBl. S. 271)


    Personenkreis:

    Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGöGD)

    Berufe des Gesundheitswesens:

    „Berufe des Gesundheitswesens“ sind in diesem Zusammenhang zum einen die freien Berufe:

    • Ärztin/Arzt
    • Heilpraktikerin/Heilpraktiker
    • Psychotherapeutisch tätige Psychologin/Psychotherapeutisch tätiger Psychologe
    • Zahnärztin/Zahnarzt

    und zum anderen alle Fachberufe des Gesundheitswesens, die einer staatlichen Anerkennung unterliegen. Diese sind:

    • Altenpflegerin/Altenpfleger
    • Desinfektorin/Desinfektor
    • Diätassistentin/Diätassistent
    • Ergotherapeutin/Ergotherapeut
    • Gesundheitsaufseherin/Gesundheitsaufseher
    • Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger (alte Bezeichnung Krankenschwester/Krankenpfleger)
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (alte Bezeichnung Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger)
    • Hebamme/Entbindungspfleger
    • Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer
    • Logopädin/Logopäde
    • Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister
    • Medizinische Dokumentarin/Medizinischer Dokumentar
    • Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
    • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
    • Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent
    • Orthoptistin/Orthoptist
    • Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent
    • Physiotherapeutin/Physiotherapeut
    • Podologin/Podologe
    • Rettungsassistentin/Rettungsassistent

     

    Hinweis:

    Unabhängig vom HGöGD ergibt sich für die nachfolgend aufgeführten Gesundheitsberufe eine Pflicht zur Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilgesetz) i.d.F. vom 07. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, ber. S. 242), zuletzt geändert durch Drittes ÄndG vom 16.10.2006 (GVBl. I S. 519).

    • Ärztin/Arzt
    • Apothekerin/Apotheker
    • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
    • Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut
    • Tierärztin/Tierarzt
    • Zahnärztin/Zahnarzt

    Ordnungsrechtliche Maßnahmen:

    Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, kann die zuständige Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.

    Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 HGöGD handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 S. 1 HGöGD nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit die selbständige Ausübung eines Fachberufes des Gesundheitswesens oder die Beschäftigung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens anzeigt.

    Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 21 Abs. 2 HGöGD mit einer Geldbuße bis zu 3.000,-- € geahndet werden.

  • Verfahrensablauf

    Form der Anzeige:

    Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hin- sichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGöGD).

    Hierfür kann das unten hinterlegte Formular genutzt werden. Ebenso kann das Formular per E-Mail oder telefonisch angefordert werden.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen