Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) ist am 1. Juli 2017 bundesweit in Kraft getreten.
     

    Es sieht vor, dass Gesundheitsämter eine vertrauliche gesundheitliche Beratung anbieten. Diese umfasst Informationen über sexuell übertragbare Krankheiten, Schwangerschaft, Empfängnisverhütung, Alkohol- und Drogenkonsum und bietet die Gelegenheit, eine bestehende Zwangslage zu offenbaren.
     

    Das Beratungsgespräch ist die Voraussetzung für die Anmeldung der Tätigkeit bei der Kommune, in der man überwiegend tätig ist.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.

    Die Anmeldung muss persönlich erfolgen. Deutsche und EU-Staaten-Angehörige benötigen hierfür nur ihren Personalausweis oder Reisepass. Bei allen anderen ausländischen Prostituierten ist außerdem der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderlich, sofern sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind.

    Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen. In diesem Gespräch soll die Prostituierte über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.

    Sollten Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen, bringen Sie sich bitte einen Dolmetscher mit.

    Die Beratung ist vertraulich! Es findet keine Dokumentation statt!

    Die Prostituierte erhält über die Anmeldung eine Bescheinigung. Diese muss sie immer mit sich führen und einem Vermieter, Betreiber oder Escort-Agentur vorlegen.

    Die Anmeldebescheinigung gilt für zwei Jahre. Bei Personen unter 21 Jahren für ein Jahr.

    Darüber hinaus ist die Anmeldung mit der Teilnahme an einer gesundheitlichen Beratung verbunden. Hierüber erhält die Prostituierte eine Bescheinigung. Diese hat sie bei der Anmeldung zur Aufnahme der Tätigkeit (s.o.) vorzulegen.

    Nach Anmeldung der Tätigkeit muss diese gesundheitliche Beratung alle 12 Monate wiederholt werden. Prostituierte unter 21 Jahren müssen diese Beratung sogar mindestens alle 6 Monate wiederholen.

    Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann erhebliche Folgen haben. Es können Geldbußen bis zu tausend Euro festgesetzt werden. Im schlimmsten Fall kann die weitere Ausübung der Tätigkeit als Prostituierte verboten werden.

    Zwecks Terminvereinbarung setzen Sie sich bitte unter den Kontaktdaten mit uns in Verbindung. Wir werden dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Die Beratung ist vertraulich! Es findet keine Dokumentation statt! 

  • Voraussetzungen

    Eine gesundheitliche Beratung müssen alle in der Prostitution tätigen Personen im Gesundheitsamt wahrnehmen.
     

    Sie ist die Voraussetzung zur Neuanmeldung der Tätigkeit bei der Kommune, in der man überwiegend tätig ist.
     

    Prostituierte, die ihre Tätigkeit schon vor dem 1. Juli 2017 ausgeübt haben, müssen die Gesundheitsberatung bis zum 31. Dezember 2017 wahrgenommen haben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Personalausweis, Reisepass oder ein Ausweisersatz

    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    außerdem: Impfausweis falls vorhanden

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.

    Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration.

    Die Kosten für Ausstellung der Anmeldebescheinigung inkl. Beratung betragen 47,- €.

    Auf Wunsch stellt ihr die Behörde zusätzlich eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) aus. Diese kostet 15,- €.

    Die Kosten für die gesundheitliche Erstberatung betragen 44,- €, die Folgeberatung 28,- €.

    Bitte bringen Sie die Gebühr vorzugsweise passend und in bar mit. 

  • Bearbeitungsdauer

    Das Beratungsgespräch dauert in der Regel etwa 30 min.

  • Rechtsgrundlage

    §10 Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG).

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wie oft muss man sich beraten lassen?

    Bei Personen über 21 Jahren:

    Nach der Erstanmeldung alle zwölf Monate.
     

    Übergangsregelung:

    Bei einer Erstanmeldung bis zum 31.Dezember 2017 zwei Jahre nach der ersten Gesundheitsberatung, danach alle zwölf Monate.


    Bei Personen zwischen 18 und 21 Jahren:

    Nach der Erstanmeldung alle sechs Monate.
     

    Die Bescheinigung über die erfolgte Beratung kann auch auf den bei der Anmeldung der Tätigkeit vergebenen Alias ausgestellt werden.

  • Bemerkungen

    Die Prostituierten haben die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.


An wen muss ich mich wenden?

An das Gesundheitsamt, das für die Kommune zuständig ist, in der man überwiegend tätig ist.

Zuständige Abteilungen