Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, braucht eine Fahrerlaubnis. Als Nachweis für den Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisse dient der Führerschein, in den die Fahrerlaubnisse eingetragen werden.
Detaillierte Informationen zu den Fahrerlaubnisklassen bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infradtruktur auf seiner Internetseite.
Eine Fahrerlaubnis erhält, wer:
- einen ordentlichen Wohnsitz im Inland nachweist,
- das erforderliche Mindestalter erreicht hat:
- 24 Jahre für die Klassen A (direkter Zugang), D und DE
- 21 Jahre für die Klassen C, CE, D1 und D1E sowie für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
- 20 Jahre für die Klasse A bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren
- 18 Jahre für die Klassen A2, B, BE, C1, und C1E
- 16 Jahre für die Klassen A1, AM, L und T
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
- die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder Erste Hilfe leisten kann und den hierfür erforderlichen Nachweis erbringt,
- die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt und nachweist,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur)
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis stellen.
Die Aushändigung des Führerscheins erfolgt in der Regel mit Bestehen der Fahrprüfung.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit aktueller Meldebescheinigung)
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel
- Für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
- Sehtestbescheinigung oder Zeugnis eines Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
- Für die Klassen C, CE, C1 und C1E zusätzlich:
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5 zur FeV (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
- Für die Klassen D, DE, D1 und D1E zusätzlich:
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5 zur FeV (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis, in diesem Fall zur Vorlage bei einer Behörde - Belegart "O" -)
Fotomustertafel
(Bundesministerium des Innern)
Führungszeugnis
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die theoretische Prüfung innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags und die praktische Prüfung innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgreich ablegen. Ansonsten soll die Technische Prüfstelle den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, so dass Sie einen neuen Antrag stellen müssten.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
- Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T werden unbefristet erteilt.
- Fahrerlaubnisse der Klassen C1 und C1E werden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für 5 Jahre.
- Fahrerlaubnisse der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E werden für 5 Jahre erteilt.
- Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine sind - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit jedoch nicht verbunden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und ggf. bei den Fahrschulen.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Fachlich freigegeben am
15.03.2013