Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen befördern, benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).

Eine FzF ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind benötigen Sie eine FzF außerdem nur dann, wenn Sie ein Taxi oder einen Mietwagen führen.

An wen muss ich mich wenden?

Die FzF können Sie bei der Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt beantragen (Hauptwohnsitz).

Voraussetzungen

  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre;
    bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren;
    bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr oder Nachweis, dass Sie diese Fahrerlaubnis in den letzten 5 Jahren mindestens 2 Jahre besessen haben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • Falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Nachweis des Besitzes einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis
  • Zeugnis eines Augenarztes, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind
  • Bescheinigung über den Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist beim für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen
  • Ggf. leistungspsychologisches Gutachten

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll:

  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Falls die FzF für Taxen und Mietwagen gelten soll:

  • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.

Erkundigen Sie sich deshalb vor der Antragstellung wie der Nachweis der Ortskunde bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu führen ist.
 

Welche Gebühren fallen an?

  • Ersterteilung einer FzF Gebühren nach Geb.-Nrn. 126.2, 201 und 202 GebOSt: 39,30 Euro
  • Bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich Gebühr nach Geb.-Nr. 202.1 GebOSt: 10,20 Euro - 35,80 Euro
  • Ausstellung des Behördenführungszeugnisses: 13,00 Euro
  • Ggf. Kosten für die Ortskundeprüfung: 20,50 Euro - 57,30 Euro
  • Verlängerung einer FzF Gebühren nach Geb.-Nr. 126.2, 201 und 204 GebOSt: 34,70 Euro
    plus Ausstellung des Behördenführungszeugnisses: 13,00 Euro
  • Wird die Erteilung einer FzF versagt, beträgt die Gebühr nach Geb.-Nr. 206 GebOSt 33,20 Euro - 256,00 Euro

Was sollte ich noch wissen?

In welchen Fällen ausnahmsweise keine FzF erforderlich ist, ergibt sich aus § 48 Abs. 2 FeV.

Wegen der Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und der Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 42, 43 und 48 PBefG.
 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

14.08.2012

 

Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Straßenverkehr
An der Haune 8 
36251 Bad Hersfeld

Telefon06621 87-3415
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 

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