Sie können Ihr altes Führerscheinmodell in einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umtauschen. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 (zu § 6 Abs. 6) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Auskünfte erteilt die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Ab Januar 2022 müssen Ihre alten Führerscheine jedoch gestaffelt nach Geburtsjahrgängen bzw. nach Ausstellungsjahr in einen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden.
Es wird jedoch empfohlen, den alten Führerschein bei einer Auslandsreise - auch innerhalb der EU - sofort umzutauschen.
Hier die Fristen zum Führerscheinumtausch:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr der Fahrerlaubnis-Inhaber | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Achtung:
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch jedoch nicht verbunden.
Hinweis:
Ein internationaler Führerschein* ist nur gegen Vorlage eines EU-Kartenführerscheins, der ab 01.01.1999 ausgestellt wurde, erhältlich.
Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Fahrerlaubnis: Internationaler Führerschein
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Verfahrensablauf
Sie müssen den EU-Führerschein schriftlich bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Die Anträge können zu den jeweiligen Geschäftszeiten in den Bürgerservicebüros Bad Hersfeld und Rotenburg abgeholt oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! und Telefon 06621 87-3415 bei der Führerscheinstelle angefordert werden.
Hinweise:
Den Führerschein kann auch eine bevollmächtigte Person (schriftliche Vollmacht) abholen.
Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann Ihnen die zuständige Stelle den Kartenführerschein auf Wunsch per Post zusenden. Ansonsten werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen können.
Gegen eine zusätzliche Gebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Auskünfte erteilt Ihnen die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
An wen muss ich mich wenden?
An den Fachdienst Straßenverkehr des Landkreises.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) gemäß den Bestimmungen der Passverordnung. Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel.
- Der aktuelle (nationale) Führerschein
Aufenthalts- / Meldebescheinigung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Fotomustertafel
(Bundesministerium des Innern)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben, zurzeit sind es 28,30 Euro. Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Fachlich freigegeben am
07.10.2013