Übernahme des Teilnahmebeitrages in Kindertageseinrichtungen durch das Jugendamt
Familien, denen die Belastung durch die monatlichen Kosten für die Teilnahmebeiträge für Kindertageseinrichtungen (Kindergarten oder Kinderkrippe) nicht zuzumuten ist, haben gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII Anspruch auf vollständige oder teilweise Übernahme dieser Beiträge.
Nicht zuzumuten ist ein Teilnahmebeitrag immer dann, wenn Eltern oder Kinder
- Leistungen nach dem SGB II
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel SGB XII
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz oder
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
erhalten.
In allen anderen Fällen erfolgt die Feststellung der zumutbaren Belastung durch das Gegenüberstellen einer berechneten Belastungsgrenze nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit dem individuellen Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils, der mit dem Kind zusammen lebt. Die Belastungsgrenze errechnet sich aus den in der Sozialhilfe festgelegten Beträgen für den Haushaltsvorstand und jedes weitere Familienmitglied sowie aus den jeweils individuellen Beträgen für z. B. die Miete oder Versicherungen.
Liegt das Einkommen der Familie unter dieser Belastungsgrenze, kann der Beitrag für die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe übernommen werden. Liegt das Einkommen über der Belastungsgrenze kann der Teilnahmebeitrag nicht oder nur teilweise übernommen werden.
Den Antrag auf Übernahme des Teilnahmebeitrages in Kindertageseinrichtungen können Sie ab sofort mit einem Klick auf das Dokument online stellen. Im Verlauf des Online-Antragsverfahrens werden zusätzlich folgende Dokumente benötigt, die Sie vorab vorbereiten können:
Bescheinigung KiTa Beiträge
Mietbescheinigung KiTa Beiträge
Sie können sich den kompletten Antrag aber auch als PDF-Datei herunterladen, handschriftlich ausfüllen und per Post einreichen.
Wenn Sie eine persönliche Beratung wünschen, dann vereinbaren Sie vorher bitte einen Termin bei der zuständigen Sachbearbeiterin.
Kontakt
Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Friedloser Straße 12
36251 Bad Hersfeld
Jasmin Rickert
Zimmer: | A255 |
Telefon: | 06621 87-5223 |
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Zuständig für alle Bereiche außer siehe N. N.
N. N.
Zimmer: | A250 |
Telefon: | 06621 87-5226 |
Email: | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
Zuständig für Kirchenkreisamt Bebra, Kirchenkreisamt Rotenburg a. d. Fulda und Kirchenkreisamt Wildeck
Für allgemeine Informationen zur Übernahme des Teilnahmebeitrages in Kindertageseinrichtungen und Antragsausgabe steht darüber hinaus die Assistenz des Jugendamtes zur Verfügung.
Zimmer: | A204 |
Telefon: | 06621 87-5253 oder 06621 87-5252 |
Email: | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |