Kindschaftsrecht & Unterhalt
Beistandschaft
Fragen & Antworten - die wichtigsten Fakten zum Thema Beistandschaft
Wie unterstützt mich das Jugendamt?
Das Jugendamt berät und unterstützt Mütter und Väter in Fragen
- zur Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung
- zu den Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben werden kann
- der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für minderjährige Kinder, die überwiegend von nur einem Elternteil betreut werden
- zur Verpflichtung, die Leistung von Unterhaltsansprüchen beurkunden zu lassen
- eine Beistandschaft zu beantragen, sowie über die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft
- zur Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Das Jugendamt berät und unterstützt zudem junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr in Fragen ihrer Unterhaltsansprüche.
Und was ist zu tun, wenn ich für mein Kind Sozialleistungen erhalte?
Wenn die von einem Elternteil geschuldeten Unterhaltszahlungen teilweise oder ganz ausbleiben, erbringen beispielsweise die Unterhaltsvorschussstellen, Arbeitsagenturen oder Sozialämter finanzielle Leistungen, die das ausgleichen. In diesen Fällen gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes auf den betreffenden Sozialleistungsträger über oder werden von ihm übergeleitet, wie es in der Rechtssprache heißt.
Damit stehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gleich mehreren zu:
- den Sozialleistungsträgern für die vergangenen Zeiträume, in denen Sozialleistungen gewährt wurden
- und dem Kind für den laufenden Unterhalt.
Daher kann es sinnvoll sein, die Unterhaltsansprüche in einer Hand zusammenzuführen. Hierzu können Sie sich von dem für Sie zuständigen Beistand beraten lassen.
Warum ist die Feststellung der Vaterschaft so wichtig?
Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich unterhalts-, erb- und rentenrechtliche Ansprüche des Kindes ab. Neben der finanziellen Absicherung ist das Wissen über die eigene Herkunft für die Persönlichkeitsentwicklung elementar. Das Kind hat deshalb ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzung für das Umgangsrecht von Eltern und Kind. Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig. Betreut sie das Kind und ist deshalb nicht erwerbstätig, hat sie gegenüber dem Vater in der Regel bis zu drei Jahre nach der Geburt einen eigenen Anspruch auf so genannten Betreuungsunterhalt.
Wie wird die Vaterschaft festgestellt?
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich erst, wenn sie vom Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes freiwillig anerkennen. Die Anerkennung des Vaters sowie die Zustimmung der Mutter zu dieser Anerkennung müssen öffentlich beurkundet werden. Dies ist bei den Standesämtern und Jugendämtern kostenfrei möglich. Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, ist ein Übersetzer bei der Beurkundung hinzuzuziehen. Auch hierbei kann das Jugendamt helfen. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, können diese privat durch einen Vaterschaftstest ausgeräumt werden. Ein solcher Test kann in der Apotheke gekauft werden und beinhaltet eine genetische Analyse in einem Labor. Verweigert sich der Vater völlig, muss die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden.
Wie wird Unterhalt für mein Kind geltend gemacht?
Das Jugendamt bietet seine Unterstützung auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes und – beschränkt auf den Betreuungsunterhalt – auch des alleinerziehenden Elternteils an. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eigens bestellte Fachkräfte des Jugendamtes - die sog. Beistände - ermitteln das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnen die Höhe des Unterhalts und versuchen, durch Gespräche mit allen Beteiligten, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden. Ist der Unterhalt streitig oder wird sich der Titulierung verweigert, so vertreten die Beistände das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmern sich die Beistände auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (z. B. durch Lohnpfändung). Sie können nämlich nur den Unterhalt an Sie weiterleiten, den Sie zuvor beim anderen Elternteil vereinnahmt haben.
Kann mein Kind einen Beistand erhalten?
Die Beistandschaft durch das Jugendamt kann sowohl für die Feststellung der Vaterschaft als auch für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eingerichtet werden. Sie kann entweder durch den Elternteil beantragt werden, der das alleinige Sorgerecht für sein Kind hat oder (für den Fall, dass das gemeinsame Sorgerecht besteht) durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Eine Beistandschaft ist also auch dann möglich, wenn im Falle nach Trennung oder Scheidung die gemeinsame Sorge fortgeführt, aber kein echtes Wechselmodell praktiziert wird. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. In den Fällen, in denen eine Beistandschaft nach § 1712 ff. BGB i. V. m. § 55 SGB VIII nicht möglich ist, kann Sie das Jugendamt aber dennoch beraten und unterstützen.
Wie und wo komme ich zu einem Beistand?
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils. Bei Umzug beantragen Sie bitte die Übernahme. Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vornherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, z. B. die Feststellung der Vaterschaft, beschränken
Welche Rechte habe ich während der Beistandschaft?
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb des Aufgabenkreises funktionieren die Beistände als gesetzlicher Vertreter des Kindes und können es außergerichtlich und vor Gericht vertreten. Neben dem Beistand bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil oder dessen Anwalt einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit über die Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang.
Wann endet die Beistandschaft?
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Erklärung beenden. Die Beistandschaft endet automatisch, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem bisher allein sorgeberechtigten Elternteil das Sorgerecht entzogen wird oder die Eltern (wieder) zusammenziehen oder (bei gemeinsamen Sorgerecht) das Kind durch keinem der Elternteile überwiegend betreut wird (also wenn ein sog. „echtes Wechselmodell“ praktiziert wird). Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder sein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.
Unterhaltsvorschuss
Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, so ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, grundsätzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Bleiben die Unterhaltszahlungen aus, so besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für das Kind wenn es:
a) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
der von seinem Ehegatten oder (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und
c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in Höhe des Unterhaltsvorschusses Unterhalt von dem anderen Elternteil oder falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge, auch in nicht ausreichender Höhe, erhält
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels bzw. Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts sind
Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn:
a) das Kind keine Leistungen i. S. d. SGB II bezieht oder durch Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
b) der Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Lebenspartner dauernd getrennt lebt, über Einkommen von mindestens 600 Euro (brutto) verfügt.
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann online gestellt werden: