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Mehrere Angestellte sitzen an einem Büro-Tisch. Sie haben Laptops und Blätter vor sich liegen und strecken ihre Faust zum Gruß in die Mitte. Das Foto ist von oben aufgenommen.

Arbeitgeberservice

Unser Arbeitgeberservice berät und informiert Arbeitgeber rund um die Besetzung freier Arbeits- und Ausbildungsstellen. Der Servicegedanke steht dabei im Vordergrund. Unsere Mitarbeitenden pflegen ständig den Kontakt zu Arbeitgebern, Unternehmen und Institutionen aus Wirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und öffentlichem Bereich. Wir sind Ihr persönlicher Ansprechpartner auch nach der Vermittlung einer Arbeitsstelle. Unsere individuellen Kompetenzen beruhen auf langjährigen Erfahrungen in Berufen der freien Wirtschaft. Wir sprechen Ihre Sprache und besetzen Ihre freien Stellen passgenau durch eine gezielte Bewerberauswahl.



Teilhabe am Arbeitsmarkt

10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz – Teilhabe am Arbeitsmarkt gemäß § 16 i SGB II

Mit dem neuen Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ soll sehr arbeitsmarktfernen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach SGB II eine längerfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am sozialen Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Bei Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von bis zu fünf Jahren können Arbeitgeber einen Zuschuss zum regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt in Höhe von bis zu 100 Prozent erhalten. Zusätzlich wird der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers (19 Prozent) am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gefördert.

  • Förderhöhe

    1. und 2. Jahr: 100 Prozent
    3. Jahr: 90 Prozent
    4. Jahr: 80 Prozent
    5. Jahr: 70 Prozent

  • Fördervoraussetzungen

    • Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in Vollzeit oder Teilzeit (Arbeitslosenversicherung ausgenommen)
    • Von Beginn der Arbeitsaufnahme an ist Mindestlohn zu zahlen, es sei denn, der Arbeitsplatz unterliegt tarifvertraglichen oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung
    • Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis fünf Jahre (höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages) ist gesetzlich möglich
    • Förderfähig sind Personen, die sehr arbeitsmarktfern sind und seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen sowie älter als 25 Jahre sind
  • Förderfähiger Personenkreis

    • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben
    • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mindestens sechs Jahre innerhalb der vergangenen sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II erhalten haben
    • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mindestens fünf Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II erhalten haben und mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft leben, oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX sind

Zur Sicherung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses sowie zur Steigerung der Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer findet in angemessenem Umfang ein beschäftigungsbegleitendes Coaching statt. Die Mitarbeitenden sind dafür freizustellen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.



Ausbildungsplatzförderung

Das Regierungspräsidium Kassel bearbeitet insgesamt vier Ausbildungsplatz-Förderprogramme der hessischen Landesregierung: ein Programm des Hessischen Sozialministeriums und im Rahmen der Qualifizierungsoffensive drei Programme des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Es ist dabei jeweils für das ganze Land Hessen zuständig.


Förderung und Vermittlung von behinderten & schwerbehinderten Personen

Bereits seit 2005 betreuen die Mitarbeitenden unseres Kommunalen Jobcenters in der Fachstelle "Berufliche Teilhabe" Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung und Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, ihre Tätigkeit oder ihren erlernten Beruf weiter auszuüben.

Arbeitgeber, die behinderte und schwerbehinderte Menschen einstellen oder beschäftigen, können für die Neueinstellung oder zur Unterstützung der behinderungsgerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes Zuschüsse erhalten.

Um behinderten und schwerbehinderten Menschen den (Wieder-) Einstieg in den Beruf zu erleichtern, können Kosten für die Zeit einer befristeten Probebeschäftigung übernommen oder Eingliederungszuschüsse geleistet werden, wenn sich die Arbeitsmarktchancen des Betreffenden dadurch verbessern. Zusätzlich können vom Integrationsamt Zuschüsse aus dem hessischen Perspektivprogramm zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen (HePAS II) gewährt werden.

Auch für die Schaffung neuer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen einschließlich der behinderungsgerechten Gestaltung ihres Arbeitsplatzes können Arbeitgeber Zuschüsse oder Darlehen vom Integrationsamt erhalten.

Daneben können Arbeitgeber, die die Beschäftigungsverpflichtung nach § 154 ff Sozialgesetzbuch (SGB) IX nicht erfüllen und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, durch Einstellung von schwerbehinderten oder denen gleichgestellten Menschen die Ausgleichsabgabe einsparen. Für die unterschiedlichen Leistungen an Arbeitgeber können die jeweiligen Reha-Träger, das Integrationsamt oder auch das Kommunale Jobcenter zuständig sein.

In diesen Fällen unterstützen wir Sie gerne, wir beraten Sie und koordinieren die erforderlichen Hilfen, gegebenenfalls auch bei einem Termin bei Ihnen im Betrieb. Sprechen Sie uns an.

Die Fachstelle „Berufliche Teilhabe“ finden Sie ist in der Nebenstelle des Kommunalen Jobcenters in 36179 Bebra, Bismarckstraße 12.

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