Umwelt & Naturschutz

Osterfeuer nicht unbedacht anzünden


Unter Holz- und Reisighaufen leben oft Vögel, Amphibien, Reptilien, Insekten, aber auch kleine Säugetiere. Damit diese nicht verletzt werden, sollte das Holz erst am Tag des Feuers aufgeschichtet werden. Ältere Haufen sollten vorsichtig umgeschichtet werden. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Hersfeld-Rotenburg hin.

„Am 1. März beginnt offiziell die Brut- und Setz-Zeit europäischer Vögel. Die nutzen die oft wochenlang vorab aufgeschichteten Holz- und Reisighaufen gerne als Brut- und Niststätte. Aber auch Amphibien und Reptilien sowie Insekten und kleine Säugetiere wie Mäuse aber auch Igel nutzen die Haufen das Jahr über als Rückzugs- und Unterschlupfmöglichkeiten. Durch das Feuer können die Tiere verletzt oder gar getötet werden“, sagt Franziska Mehlhorn von der UNB.

Damit das Osterfeuer nicht zur tödlichen Falle für die Tiere wird, müssen einige Dinge beachtet werden. „Die Holz- und Reisighaufen sollten bestenfalls erst unmittelbar am Tag des Osterfeuers aufgeschichtet werden. Ältere Haufen müssen vorsichtig umgeschichtet werden“, mahnt Franziska Mehlhorn. Nur so können artenschutzrechtliche Verstöße wie das Töten oder Stören geschützter oder besonders geschützter Arten durch Osterfeuer vermieden werden. Die Verantwortung dafür trage der Veranstalter des Osterfeuers beziehungsweise die jeweilige Gemeinde. „Im besten Fall dürfen die Totholzhaufen im Garten oder in der Landschaft liegen bleiben. Denn die sind eine Biotopstruktur“, so Mehlhorn.

Ältere Holzhaufen auf eine geeignete Fläche umschichten

Werden ältere Holzhaufen einen Tag vor dem eigentlichen Verbrennen umgeschichtet, gibt das den Tieren die Chance, zu fliehen. Bestenfalls, so die UNB, wird der Haufen auf eine befestigte Fläche oder einen noch nicht bestellten Acker umgeschichtet. Das verhindere, dass wertvolle Lebensräume wie Wiesen, Wiesenbrachen oder geschützte Biotope durch das Osterfeuer beeinträchtigt werden. „Dabei müssen in jedem Fall auch naheliegende Bäume, Hecken und Sträucher sowie Gebäude durch ausreichend Abstand von mindestens 50 Metern geschützt werden. Auch Restmüll, Bauholz, Verpackungen, Kunststoff oder Autoreifen in einem Feuer nichts zu suchen“, so Mehlhorn.

Die UNB weist außerdem darauf hin, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle entsprechend der „Verordnung über das Beseitigen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ grundsätzlich nicht zulässig ist. Nähere Auskünfte dazu gibt es beim Fachdezernat für Abfall des Regierungspräsidiums Kassel.


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