Mit Wirkung zum 14. März 2020 verbietet das Land Hessen öffentliche und private Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern. Dies dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung des Coronavirus zeitlich und räumlich zu verlangsamen. Weitere Infos auf www.hessen.de.
Was muss ich als Veranstalter beachten?
Das Land Hessen hat eine Verordnung erlassen, die öffentliche und private Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern untersagt. Diese gilt ab sofort und tritt am 19. April 2020 außer Kraft.
Bei jeder öffentlichen Veranstaltung mit weniger als 100 Besuchern hat der Veranstalter die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen. Festgehalten werden müssen Vor- und Zuname, vollständige Adresse sowie eine Telefonnummer der Anwesenden. Gleiches gilt für private Veranstaltungen mit mehr als 20 erwarteten Teilnehmenden. Konfirmationen, Trauerfeiern und Beerdigungen fallen unter private Veranstaltungen, Gottesdienste zählen zu öffentlichen Veranstaltungen.
Daneben empfiehlt der Landkreis allen Veranstaltern und Verantwortlichen, auf jegliche Veranstaltungen zu verzichten, die nicht zwingend notwendig sind. Den Vordruck einer Liste zur Erfassung von Teilnehmenden sowie eine Checkliste zur Risikobewertung für Veranstaltungen finden Sie im Internet unter www.hef-rof.de. Die Liste kann auch händisch geführt werden und sollte nach der Veranstaltung aufbewahrt werden.
- Beispielvordruck für Anwesenheitsliste
- der Landkreis Waldeck-Frankenberg hat zudem eine Checkliste zur Risikobewerung für Veranstaltungen erstellt: zur Checkliste
Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg hat zum 13.03.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, bei der öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern untersagt werden. Mit der Verordnung vom Land Hessen wurde diese Allgemeinverfügung durch Landesrecht ersetzt.