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Wer unter Quarantäne gestellt wird oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten darf und deshalb einen Verdienstausfall erleidet, erhält aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Das gilt auch für Menschen, die wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können.

Anträge stellen können Selbstständige und Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Entschädigung auszahlen müssen. Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigung und zum Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite www.ifsg-online.de zur Verfügung, Anträge können ebenfalls über diese Internetseite gestellt werden.

Für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg übernimmt das Regierungspräsidium Darmstadt die Abwicklung von Verdienstausfallansprüchen. Bisher wurde diese Aufgabe von den Gesundheitsämtern der Landkreise wahrgenommen. 

Als Nachweis über den Beginn der Absonderung reicht laut hessischer Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung der positive PCR-Befund (§ 4 Abs. 1 CoBaSchuV). Den positiven Befund erhalten Sie bei der Stelle, die den Abstrich vorgenommen hat. Haben Sie bereits einen positiven Antigen-Schnelltest von einer Teststelle, legen Sie auch diesen beim Arbeitgeber vor. Es geht Ihnen keine weitere Bescheinigung vom Gesundheitsamt zu. Weitere Informationen finden Sie hier 

 

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