Kernsperrfristen einhalten


Gemäß Düngeverordnung ist auf Ackerflächen nach Ernte der Hauptfrucht bis zum 31.01. keine Stickstoffdüngung (N) erlaubt. Eine Ausnahmereglung zu Gerste, Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter endete am 01.10.. Auf Grünland, und bei mehrjährigem Feldfutterbau gilt das N-Düngeverbot vom 1.11. bis 31.01.. Festmist und Kompost dürfen vom 01.12. bis zum 15.1. nicht ausgebracht werden. Darüber hinaus gilt, dass nur auf aufnahmefähige Böden eine Aufbringung erfolgen darf, stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nicht auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden aufgebracht werden.


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Fachdienst Ländlicher Raum

Regina Jacob

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