Bodenbedeckung der Ackerflächen


Auf 80 % der betrieblichen Ackerfläche ist in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Januar eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Dies kann über mehrjährige Kulturen, Winterfrucht, Zwischenfrucht oder Stoppelbrachen realisiert werden. Bei einem Anbau früher Sommerkulturen (nicht Mais) im Jahr 2024 kann die Mindestbodenbedeckung alternativ im Zeitraum 15.09.2023 bis 15.11.2023 erfolgen. Damit ist also eine Winterfurche (Pflügen quer zur Haupthangrichtung) möglich auf 20 % des Ackerlandes sowie zusätzlich auf den Flächen, die für eine frühe Sommerkultur im Jahr 2024 vorgesehen sind. Sofern in 2024 auf Flächen in den Erosionsklassen 1 oder 2 Mais angebaut wird, ist ein Pflügen ab dem 16. Februar zulässig, falls auf den jeweiligen Schlägen eine Winterbegrünung vorhanden war.


Kontakt

Fachdienst Ländlicher Raum

Thomas Krenzer

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