Erosionsschutz bei Ackerflächen


Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe KWasser1+2 zugewiesen sind, dürfen vom 01.12. bis 15.02. nicht gepflügt werden. Bei KWasser1 ist Pflügen nach der Ernte nur bei Aussaat vor dem 01.12. zulässig. Bei KWasser2 ist Pflügen zwischen dem 16.02. und 30.11. (ohne Reihenkulturen) nur bei unmittelbar folgender (spätestens 30.11.) Aussaat zulässig. Das Pflügen vor Reihenkulturen bei KWasser2 ist verboten. Zu vorgenannten Bundesvorgaben gibt es aber landesspezifische Abweichungen, was das Pflugverbot vom 01.12. bis 15.02. betrifft: Auf Ackerflächen KWasser1+2 darf quer zum Hang gepflügt werden, wenn… eine raue Winterfurche vor einer frühen Sommerkultur (ohne Mais) angelegt wird oder auf schweren Böden (Bodenart > 17 % Tongehalt), eine späträumende Gemüsekultur als Vorfrucht dient, eine Bodenbedeckung ab der Ernte der Vorfrucht vorliegt, Erosionsschutzstreifen angelegt werden. Bei KWasser2 ist das Pflügen (16.02 bis 30.11.) auch ohne unmittelbare Aussaat von Sommerkulturen zulässig, wenn quer zur Haupthangrichtung gearbeitet wird. Bei Reihenkulturen > 45 cm ist das Pflügen (16.02. bis 31.05.) quer zum Hang bei unmittelbarer Aussaat erlaubt, wenn eine aktiv begrünte Zwischenfrucht oder ein überwinterndes Feldgras oder eine winterharte Untersaat vorhanden war oder eine flache, nicht wendende Einarbeitung von Stoppeln und Ernteresten oder das Belassen der gesamten Erntereste gegeben ist. Eine gut dargestellte Zusammenfassung finden Sie im Internet unter

https://llh.hessen.de/unternehmen/agrarpolitik-und-foerderung/direktzahlungen/gloez-auflagen/


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