Festmistlagerung


Eine zu gewährleistende Lagerfrist von 2 Monaten gilt für alle Betriebe, in denen Festmist anfällt. Ein Ausbringungsverbot besteht laut neuer DüV vom 01.12. bis zum 15.01. (rote Gebiete ab 01.11.-31.01.). Eine Beschränkung auf bestimmte Kulturen gibt es derzeit nicht. Geflügelmist sowie Geflügeltrockenkot unterliegen genauso wie feste/separierte Gärreste der Sperrfrist für Güllen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Feldmieten temporär bis zu 6 Monaten gelagert werden (u. a. Vorrotte, Beachtung bes. Bestimmungen WSG, NSG, etc.). Eine späte Festmistausbringung ist empfehlenswerter, da bei milder Witterung Ammonium zu Nitrat umgewandelt wird - höhere Auswaschungsgefahr. Eine Ausbringung im Frühjahr hat sich in Versuchen der AGLW als effizienter gegenüber einer Herbstausbringung gezeigt.


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