Neuregelungen von Ausnahmen für die Pflicht der streifenförmigen Ausbringung (ab 01.02.2025)


Ab dem 01.02.2025 müssen flüssige organische und flüssige org.-mineralische Düngemittel auch auf Grünland streifenförmig auf den Boden aufgebracht werden. Für in Hessen liegende Flächen (AL + GL) gibt es die folgenden Ausnahmemöglichkeiten, damit weiterhin breitflächig ausgebracht werden darf: 1. Der Gehalt an Trockensubstanz der eingesetzten Dünger beträgt weniger als 2 %; 2. Wenn Schläge, auch in Teilen, eine Hangneigung ab 20 % aufweisen; 3. Auf Schlägen bis zu 0,25 ha Größe, dreieckige Schläge bis 0,5 ha und Schläge, die an keiner Stelle breiter sind als 12 m; 4. Auf Streuobstwiesen mit einer Mindestdichte von 60 hochstämmigen Obstbäumen/ha; 5. Wenn die Dünger im eigenen Betrieb oder in einem Betrieb, mit dem ein funktionaler Zusammenhang besteht, angefallen sind und die Betriebsfläche weniger als 15 ha beträgt. Bei der Berechnung der 15 ha Schwelle werden Schläge in Hanglage, kleine und unförmige Schläge und Schläge mit Streuobst nicht berücksichtigt. Für alle Ausnahmemöglichkeiten von 2. bis 5. kann der Betriebsinhaber die Entscheidung treffen, ob von der Vorschrift abgewichen werden soll. Entscheidet er sich dafür, muss er dies mind. 10 Tage vor der 1. Ausbringung dem RP Kassel in einem sog. „Beteiligungsportal“ mitteilen. Bei Schlagänderungen muss dann eine erneute Mitteilung erfolgen. Zum Schluss können Betriebsinhaber, die Betriebe in beengten Hof- oder Ortslagen haben oder mit geringer im Betrieb anfallender Menge flüssiger org. Düngemittel bis zu 250 m³/Jahr, formlos begründete Anträge für eine Ausnahme direkt beim RP Kassel oder den Landwirtschaftsämtern stellen.

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Landwirtschaft & Forsten

Carsten Hollstein

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