Pflicht zur Stilllegung entfällt ab 2025


Ab dem Jahr 2025 wird die Stilllegungsverpflichtung gemäß GLÖZ 8 ausgesetzt. Bisher mussten landwirtschaftliche Betriebe mit einer Ackerfläche von mehr als 10 ha 4 % ihrer Ackerfläche stilllegen. Dies ist ab dem kommenden Jahr nicht mehr erforderlich, so dass nun das gesamte Ackerland in die Produktion genommen werden kann. Eine freiwillige Stilllegung von Ackerflächen ist allerdings weiterhin möglich und kann auch im Rahmen der Öko-Regelung 1a für eine zusätzliche Förderung beantragt werden. Die Aussetzung der Pflichtstilllegung soll bis zum Ende der laufenden EU-Förderperiode gelten, also bis mindestens ins Jahr 2027. 

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Fachdienst Ländlicher Raum

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