Neuregelungen von Ausnahmen für die Pflicht der streifenförmigen Ausbringung ab 01.02.2025


Nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat besteht ab dem 01.02.2025  gemäß § 6 Abs. 3 der Düngeverordnung für hessische Betriebe die Möglichkeit, aufgrund naturräumlicher und agrarstruktureller Besonderheiten oder bei der Aufbringung von Rindergülle mit einem Trockensubstanzgehalt von bis zu 4,6 % auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutter von der Verpflichtung zur bodennahen, streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln ausgenommen zu werden. Die besagten Ausnahmemöglichkeiten, die für Sie in Frage kommen, und das weitere Vorgehen mit der Meldung der Flächen im Beteiligungsportal finden Sie in den Hinweisen zur Meldung unter folgendem Link:

Die Hinweise bitte sorgfältig lesen und nach der Anleitung Schritt für Schritt vorgehen. Eine Anleitung („Eigene Schläge im GeoBox-Viewer“), wie Sie Ihre Antragsschläge zur Beurteilung der Hangneigung im GeoBox-Viewer Hessen angezeigt bekommen, finden Sie unter der Rubrik Gegenstände auf dem Beteiligungsportal. Nutzen Sie die arbeitsärmere Zeit über den Winter, um sich für die kommende Düngesaison 2025 gut aufzustellen. Spätestens 10 Tage vor der ersten Ausbringung müssen die Flächen im Beteiligungsportal gemeldet sein. Sie bekommen keinen separaten Bescheid über Ihre Meldung, deshalb bewahren Sie selbst Ihre Meldung gut auf. 

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Fachdienst Ländlicher Raum

Carsten Hollstein

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hef-rof.de