Wasserrechtliche Anforderungen

Wasserrechtliche Anforderungen und Hinweise zum Errichten, dem Betrieb und dem Rückbau von anzeigepflichtigen Brauchwasserbrunnen

(gemäß § 46 Wasserhaus­halts­gesetz (WHG) in Verbindung mit § 29 Hessisches Wasser­gesetz (HWG))

 

Allgemeine Anforderungen:

  • Die Bohrarbeiten und der Ausbau des Brunnens sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, Technik und Wasserwirtschaft auszuführen und zu unterhalten. Dabei sind maß­gebende VDI-Richtlinien, DIN-Normen und DVGW-Regelwerke zu beachten.
  • Der ausführenden Firma ist vor der Bauausführung eine Kopie dieses Merkblattes zu übergeben. Der Empfang ist von der Firma schriftlich zu quittieren.
  • Bei der Bauausführung muss eine fachkundige und geeignete Bauleitung im Sinne des § 51 HBO gewähr­leistet sein. Der verantwortliche Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft gemäß § 42 Hessisches Wassergesetz eingehalten und die vorliegenden Auf­lagen beachtet werden.
  • Mit den Arbeiten dürfen nur Unternehmer mit der erforderlichen Sachkunde und Erfahrung beauftragt werden. Die Unternehmer sind für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im Sinne des § 50 HBO verant­wort­lich.
  • Die Durchführung der Bohrung ist dem Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz und dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (§ 8 GeoIDG) mindestens zwei Wochen vor Beginn mitzuteilen. (Für die Anzeige aller maschinell niedergebrachten Bohrungen ist ausschließlich die Webanwendung „Bohranzeige Online Hessen“ zu verwenden: https://www.bohranzeige-online.de)
  • Der Brunnen ist so zu betreiben, dass es zu keinen negativen Aus­wirkungen auf das Grund­wasser kommen kann.
  • Nach Fertigstellung des Brunnens ist ein Bohrbericht mit Schichtansprache, Besonder­heiten beim Bohren und Ausbauzeichnung des Brunnens mit Wasserständen zu erstellen. Die gefertigten Unter­lagen sind dem HLNUG, Wiesbaden und dem Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz beim Landkreis Hersfeld-Rotenburg vorzulegen.
  • Der Stadt bzw. Gemeinde ist der Abschluss der Brunnenarbeiten sowie der Name der aus­führenden Bohr­firma mitzuteilen.
  • Das zu fördernde Wasser ist ausschließlich als Brauchwasser im Sinne des § 46 WHG und § 29 HWG zu nutzen.
    Eine Änderung des Nutzungszweckes ist dem zuständigen Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz vorher mitzuteilen.
  • Die Förderung ist auf die Menge zu beschränken, die für die private Brauchwasserver­sorgung unumgänglich benötigt wird.
    Die nachträgliche Festsetzung einer maximalen Fördermenge behält sich das Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz vor.
  • Sollte die Brunnennutzung aufgegeben werden, so ist dies dem zuständigen Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz anzu­zeigen.
  • Die maximale Fördermenge darf 3.600 m³ pro Jahr nicht überschreiten.
    Ist beabsichtigt, mehr als 3.600 m³ jährlich zu entnehmen, ist dies dem Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz mitzuteilen.
  • Wird eine Bohrtiefe von größer oder gleich 100 m geplant, ist vor Bohrbeginn das Dezernat Bergaufsicht, Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, Bad Hersfeld in das Verfahren zu involvieren.

 

Bauliche Anforderungen:

  • Die Baumaßnahme ist nach Möglichkeit im Trockenbohrverfahren durchzuführen. Sollte ein Spülbohr­ver­fahren erforderlich sein, so muss das Wasser Trinkwasser­qualität besitzen. Beim Einsatz von Spülungs­zu­sätzen ist das DVGW-Merkblatt W 116 zu beachten.
    Das während der Bohrung ggf. benötigte Wasser ist schadlos abzuleiten und ggf. vor Einleitung in ein Ge­wässer oder in die Kanalisation in einer ausreichend dimensionierten Absetz­anlage (Container, Erdgrube o. ä.) mechanisch zu reinigen.
    Die Absetzanlage sollte dabei so bemessen sein, dass eine Aufenthaltszeit von etwa 30 Minuten nicht unter­schritten wird und das eingeleitete Wasser einen Anteil von nicht mehr als 0,3 ml/l an absetzbaren Stoffen auf­weist.
    Im Fall einer Einleitung in die Kanalisation ist der Betreiber der Abwasseranlage recht­zeitig vor Bohrbeginn über das Vorhaben zu informieren.
  • Im Zuge der Baumaßnahme anfallender unbelasteter bzw. nicht verunreinigter Erdaus­hub, Bohrklein und der in dem ggf. vorzusehenden Absetzbecken sedimentierte Schlamm ist zu verwerten oder ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Das erforderliche Brunnenabschlussbauwerk ist entsprechend den technischen Regeln des DVGW – Arbeits­blattes W 122 „Abschlussbauwerke für Brunnen der Wasserge­winnung“ zu erstellen und dauerhaft zu unter­halten.
  • Bei der Baumaßnahme ist besondere Sorgfalt im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erforderlich. Unter dem Bohrgerät ist eine Folie oder eine Auffangwanne aufzustellen, damit abtropfendes Maschinenöl oder Kraftstoff sicher aufgefangen werden kann.
    Sollten Ölverunreinigungen auftreten, so sind diese unverzüglich zu beseitigen und das Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz oder die zuständige Polizeidienststelle ist umgehend zu informieren.
  • Eine Betankung des Bohrgerätes am Bohrloch ist nicht gestattet.
  • Der Mindestbohrenddurchmesser der Bohrung richtet sich nach dem geplanten Aus­baudurchmesser. Die erforderliche Größe des Bohrenddurchmessers ist in Anlehnung an das DVGW Arbeitsblatt W 121 (Bau und Ausbau von Grund­wasser­messstellen) zu ermitteln.
    In den Ringraum ist sowohl eine sichere, durch­gehende Abdichtung gegen ein­dringendes Oberflächen­wasser als auch ggf. eine ausreichende Grund­wasserstock­werks­trennung einzubauen.
  • Eine wirksame Abdichtung mit Ton oder eine Zementierung gegen eindringendes oberflächennahes Grund­wasser muss bis mindestens 10 m unter GOK eingebaut werden.
  • Es ist sicherzustellen, dass kein Oberflächenwasser in den Brunnen eindringen kann. Der Brunnen­schacht ist dazu mindestens 10 cm über das Geländeniveau anzuheben.
  • Die nähere Umgebung des Brunnens (3 - 4 m im Umkreis) ist mit einem wasserdichten Belag zu befestigen (Baustoffe, die lösliche, nachteilig wirkende Bestandteile ent­halten, dürfen nicht ver­wendet werden).
  • Der Brunnen ist gegen unbefugten Zugang und gegen ein Überfahren von Fahrzeugen zu sichern (z. B. durch Metallpfosten).
  • Es ist sicherzustellen, dass auch bei späteren Arbeiten keine Verbindung zwischen öffentlichen Trink- und privatem Brauchwassernetz entstehen kann.
    Die Leitungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Vorgesehene Zapfstellen sind mit einem Schild „Kein Trinkwasser“ zu versehen.
  • Sollte die Bohrung kein Wasser erschließen oder der Brunnen später aufgegeben werden, ist eine ordnungs­gemäße Verfüllung des Bohrloches erforderlich.
    Hierzu ist die Verrohrung mindestens bis auf 10 m unter Gelände zu ziehen, der darunter liegende Brunnen­abschnitt mit sauberem und gewaschenem Kies zu verfüllen und die oberen 10 m bis zur Geländeoberkante sind mit quellfähigem Ton dauerhaft dicht zu verschließen.
    Wurden bei der niedergebrachten Bohrung mehrere Grundwasserstockwerke durch­teuft, so müssen die hydraulisch wirksamen Trennschichten durch geeignete bindige Verfüllmaterialien dauerhaft wiederherge­stellt werden.
  • In die Versorgungsleitung vom Brunnen ist an geeigneter Stelle ein Wasserzähler einzu­bauen, der viertel­jährlich abzulesen ist. Die abgelesenen Wassermengen sind in einem Betriebstagebuch zu notieren, das auf Verlangen dem zuständigen Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz zur Einsichtnahme vorzu­legen ist.

 

Hinweise

  • Die Verwendung des geförderten Wassers kann Untersuchungs­pflichten nach sich ziehen.
  • Der Brunnen kann von der Wasseraufsicht in Augen­schein genommen und auf seine korrekte Nutzung hin überprüft werden. Umfang und Häufigkeit von Überprüfungen legt die Wasser­aufsicht fest.
  • Wir weisen darauf hin, dass eine Schadensersatzpflicht besteht, wenn durch eine Verunreinigung die öffentliche Wasserversorgung beeinträchtigt wird.



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