Die Erlaubnis ist schriftlich formlos zu beantragen. Sie kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist und die für die Waffenherstellung notwendigen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung erfüllt.
Hinsichtlich der Zuverlässigkeit prüft die Erlaubnisbehörde das Vorliegen von Vorstrafen sowie von Auffälligkeiten wegen Gewalttätigkeiten. Die persönliche Eignung fehlt Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen können. Die Behörde wird ggf. hierzu Ermittlungen durchführen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
Welche Unterlagen werden benötigt?
Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Übersetzung Handelsregisterauszug
Antrag Waffenhandels- und herstellungserlaubnis
Nachweis Eintragung bei der Handwerkskammer
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren in der Höhe von von 102,26 Euro - 2.556,46 Euro erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Rechtsgrundlage
- Waffengesetz
- Kostenverordnung zum Waffengesetz
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
Waffenhandelserlaubnis